Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bindung von Nutzungsvereinbarungen für Beteiligte und Erwerber
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 1994 – 29 T 23/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich etwa entstandener notwendiger Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsgegner.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 21.03.1994 – 204 II 262/93 –, mit der den Antragsgegnern u. a. aufgegeben wurde, unter Beseitigung der durch Aushebung eines Grabens und Einbau eines vergrößerten Kellerfensters unter dem Balkon der Erdgeschoßwohnung veranlaßten baulichen Veränderung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, zurückzuweisen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Einbau des vergrößerten Kellerfensters und der Bodenaushub im Vorgarten, der u. a. dazu dient, diesem so vergrößerten Kellerfenster den nötigen Lichteinfall zu gewähren, bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und die grundsätzlich der einstimmigen Beschlußfassung der Wohnungseigentümer bedürfen. Mangels Zustimmung der Antragsteller als Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft können diese daher gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB die Beseitigung dieser Veränderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Dabei beinhaltet die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes natürlich entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht, daß das frühere, nach Behauptung der Antragsgegner morsche und defekte Holzfenster wiedereingesetzt wird, sondern lediglich, daß ein dem früheren in Form und Farbe gleiches Fenster derselben Größe eingesetzt wird.
Wie in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts richtig erkannt, gilt das Zustimmungserfordernis des §§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Ziff. 1 WEG nur dann nicht, wenn durch bauliche Veränderungen keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Dabei ist unter einem Nachteil im Sinne der zitierten Vorschrift jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in einer – nicht nur ganz geringfügigen – Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (vgl. BayObLGZ 82, 75).
Die hierzu vom Landgericht getroffene Feststellung, daß es sich bei den Maßnahmen um einen nicht unbedeutenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum handelt, kann als tatrichterliche Beweiswürdigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß §§ 27 Abs. 2 FGG, 561 Abs. 1 ZPO nur beschränkt daraufhin nachgeprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt läßt oder unter Außerachtlassung von angebotenen bzw. sich im Amtsermittlungsverfahren aufdrängenden Beweismöglichkeiten zustande gekommen ist. Insoweit läßt der angefochtene Beschluß keine Mängel erkennen. Wie durch die zu den Akten gereichten Lichtbilder des Ursprungszustands und des jetzigen Aussehens erkennbar ist, wird durch die Veränderung der Fensterflächen nicht nur der optische Eindruck der Fassade verändert; vielmehr wurde hierdurch auch in Form der Abgrabung eine Veränderung der Gartenfläche erforderlich, um dem so vergrößerten Fenster den nötigen Lichteinfall zu gewähren. Im übrigen wird mit der Vergrößerung der Fensterfläche auch die Wohnqualität der seit längerem zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten im Souterrain des Hauses erhöht. Auch dies stellt sich als ein Nachteil für die Antragsteller dar, da in der Teilungserklärung vom … die entsprechenden Räumlichkeiten als Kellerraum, Trockenraum und Trafostation ausgewiesen sind. Diese Nutzungsbeschreibung ist für die Beteiligten auch gemäß § 10 Abs. 2 WEG bindend. Teilungserklärungen, die durch Inbezugnahme gemäß § 7 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Grundbuches geworden sind, sind nämlich nur nach Wortlaut und Sinn des im Grundbuch eingetragenen, wie es sich für den unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, auszulegen. Erklärungen bei Weiterveräußerungen und bisherige Handhabung durch Wohnungseigentümer müssen angesichts des Gutglaubensschutzes des Grundbuches außer Betracht bleiben (vgl. Palandt, BGB-Kommentar, 52. Aufl. WEG § 10 Rdnr. m.w.N.). Von daher ist die langjährige, nach Behauptung der Antragsgegner dreißig Jahre währende Benutzung der Kellerräume als Wohnraum und die Ke...