Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Prüfung eines Entziehungsbeschlusses vor dem WEG-Gericht
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 – 29 T 14/97 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
II.
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.08.1997 wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 – 29 T 14/97 – der Geschäftswert für das Verfahren auf 150.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem gegenüber ist die gegen die Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 und 31 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und auch begründet.
I.
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß die Anträge des Antragstellers auf Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 4 a), b) und e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 gefaßten Beschlüsse mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.
Die unter Tagesordnungspunkt 4 a) und b) gefaßten Beschlüsse sind schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie nur das aussprechen, wozu der Antragsteller ohnehin verpflichtet ist. Die Beschlüsse haben insofern nur deklaratorische Bedeutung und beinhalten einen Appell an den Antragsteller sich an die Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis zu halten. Das Landgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen angenommen, daß diese beiden Beschlüsse durch das vorangegangene Verhalten des Antragstellers gerechtfertigt waren. Es ist dabei ohne Rechtsfehler nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß das Verhalten des Antragstellers Anlaß für diese Beschlüsse gab. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt, nämlich dahingehend überprüfbar, ob sie in sich schlüssig ist sowie die Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Derartige Mängel läßt die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht erkennen. Es war insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft, den Zeugen E. zu dem Vorfall vom August 1994 nicht zu hören. Nach der Klarstellung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.1997 vor dem Landgericht war dieser Zeuge bei der Auseinandersetzung mit dem Zeugen M. nicht zugegen. Auch zu dem zweiten Vorfall vom 14.02.1995 bedurfte es der erneuten Vernehmung des Zeugen E. nicht, da das Landgericht seiner Entscheidung dessen erstinstanzliche Aussage, deren Richtigkeit auch der Antragsteller nicht bezweifelt, zugrunde gelegt hat.
Schließlich muß auch dem Anfechtungsantrag zu Tagesordnungspunkt 4 e) der Eigentümerversammlung vom 23.03.1995 der Erfolg versagt bleiben. Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im Wohnungseigentumsverfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Entscheidung darüber, ob der Beschluß materiell berechtigt ist und ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG vorliegt, muß durch das zuständige Prozeßgericht nach § 51 WEG getroffen werden. Der Eigentümerbeschluß nach § 18 Abs. 3 WEG ist nämlich nur besondere Prozeßvoraussetzung für die Veräußerungsklage, die den aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Anspruch der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers zum Gegenstand hat. Die Prüfung der Voraussetzungen dieses Anspruchs erfolgt ausschließlich durch das Prozeßgericht. Schon aus prozeßökonomischen Gründen ist die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Beschlüsse gemäß § 18 WEG den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen (Allgemeine Meinung: Bay ObLG WUM 1990, 95; KG Berlin, KGR 1994, 74; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 18 Rn. 43 m.w.N.).
Die Beschlußfassung ist im vorliegenden Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Beschluß entsprechend § 18 Abs. 3 mit absoluter Mehrheit aller Stimmberechtigten gefaßt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen leidet der angegriffene Beschluß auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil der Antragsteller nicht zuvor von den übrigen Eigentümern abgemahnt worden ist. Die Frage, ob ein Veräußerungsanspruch auch ohne vorherige Abmahnung besteht, ist materiell rechtlicher Natur und im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
II.
Der Geschäftswert für das Verfahren war gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 KostO auf insgesamt 150.000,00 DM festzusetzen. Zurecht hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers die landgerichtliche Wertfestsetzung beanstandet.
Nach allgemeiner Meinung (BayObLG WUM 1991, 633; BayObLG WUM 1990, 95; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 48 Rn. 20) richtet sich der Geschäftswert bei der Anfechtung eines...