Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren. GUTACHTENERGÄNZUNG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Antrag auf Ergänzung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder auf Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne der §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist.

2. Die Angemessenheit des Zeitraums, innerhalb dessen ein solcher Antrag zu stellen ist, richtet sich nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. In einem einfach gelagerten Fall kann es nach Ablauf von vier Monaten nach Übersendung des Gutachtens an dieser Angemessenheit fehlen.

 

Normenkette

ZPO § 411 Abs. 4, § 492 Abs. 1

 

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer Ergänzung des durch den Sachverständigen erstatteten Gutachtens zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das selbständige Beweisverfahren war bereits beendet, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 um Ergänzung des Gutachtens nachgesucht hat.

Die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren erfolgt gemäß § 492 Abs. 1 ZPO nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften. Nach der damit in Bezug genommenen Bestimmung des § 411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten oder Anträge, die das Gutachten betreffen, sowie gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu einem schriftlich erstatteten Gutachten mitzuteilen. Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung des Sachverständigen nicht innerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO angemessenen Zeitraums gestellt, so ist davon auszugehen, daß das selbständige Beweisverfahren beendet ist (vgl. OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Frankfurt BauR 1994, 139, 140, jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich zum einen aus der dem selbständigen Beweisverfahren immanenten Eilbedürftigkeit, zum anderen daraus, daß anderenfalls das Ende eines solchen Verfahrens nicht bestimmt werden könnte. Unabhängig von der Zielsetzung des selbständigen Beweisverfahrens kann nämlich dessen verjährungsunterbrechende Wirkung (siehe §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB) nicht unberücksichtigt bleiben. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muß daher gewährleistet sein, daß ein nach objektiven Kriterien, wie § 411 Abs. 4 ZPO sie aufzeigt, bestimmbarer Zeitpunkt für die Verfahrensbeendigung abzusehen ist.

Die nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO maßgebliche Angemessenheit des Zeitraums, binnen dessen eine Verfahrenspartei ihre Bedenken gegen das vorgelegte Gutachten anzumelden bzw. das Gutachten betreffende Anträge zu stellen hat, richtet sich zum einen nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien, zum anderen nach den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Umfang, Gehalt und Schwierigkeitsgrad des Sachverständigengutachtens.

Für den Streitfall ergibt sich hieraus, daß das selbständige Beweisverfahren in dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin den ergänzenden Antrag bei Gericht eingereicht hat, bereits beendet war. Das Gutachten hat einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich die Frage nach einer Reihe von Mängeln eines Fußbodenbelags. Die gut verständlichen, knapp gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen umfassen lediglich 10 Seiten, die zudem zu einem erheblichen Teil durch Lichtbilder ausgefüllt sind. Die Ergänzungsfrage, deren Beantwortung die Antragstellerin begehrt, betrifft allein die Kosten, die bei Aufbringen eines zusätzlichen Estrichs auf den streitgegenständlichen Boden entstehen. Fragestellung und hierzu gegebene Begründung sind in dem entsprechenden Anwaltsschriftsatz auf einer halben Seite mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund kann von einem angemessenen Zeitraum, das heißt einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Gutachtens und dem Ergänzungsantrag im Streitfall nicht mehr gesprochen werden. Der Antragstellerin ist das Gutachten mit Verfügung vom 4. Juni 1996 übersandt worden. Erst am 10. Oktober 1996 ist ihr Ergänzungsantrag verfaßt und bei Gericht eingereicht worden. Damit waren seit Zugang des Gutachtens mehr als vier Monate verstrichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 750,– DM (25 % des Wertes des ursprünglichen Beweisverfahrens).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1500344

NJW-RR 1998, 210

OLG-Rspr 1998, 5

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