Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.02.1995; Aktenzeichen 4 OH 32/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.02.1995 – 4 OH 32/93 – und die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13.03.1995 aufgehoben. Die Sache wird nach näherer Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Beweissicherungsverfahren hat das Landgericht mit dem im Tenor näher bezeichneten Entscheidungen einen Terminsbestimmungsantrag zur Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 567 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 492, 411 ZPO zulässig; in der Sache selbst führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht hat den Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Der Antrag ist nicht verfristet; eine mutwillige Verfahrensverzögerung geht damit nicht feststellbar einher.
Die Anordnung einer Gutachtenerläuterung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens hat nach Maßgabe der §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu erfolgen. Den Verfahrensbeteiligten steht zur Ausübung eines Fragerechts im Sinne der §§ 397, 402 ZPO ein Antragsrecht zu, das grundsätzlich nur den Beschränkungen des Rechtsmißbrauchs und der Prozeßverschleppung unterliegt (vgl. Zöller-Greger, § 411 Rz. 5 a).
Als verspätet kann ein Antrag unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO nur dann zurückgewiesen werden, wenn er nicht binnen angemessener Frist oder erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist gestellt worden ist (§ 411 Abs. 4 ZPO). Eine unentschuldigte Säumnis ist der Antragsgegnerin vorliegend nicht vorzuwerfen. Sie hat in statthafter Weise von den ihr zustehenden verfahrensrechtlichen Befugnissen Gebrauch gemacht.
Das schriftliche Sachverständigengutachten ist den Beteiligten nebst Beschluß des Landgerichts vom 26.07.1994 übermittelt worden, mit welchem zur Einreichung von Anträgen und Ergänzungsfragen eine Frist von 4 Wochen ab Zugang des bezeichneten Beschlusses gesetzt worden ist. Diese Fristsetzung
ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 04.08.1994 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis – Bl. 278 d. A. –). Mit Schriftsatz vom 08.09.1994, der am folgenden Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin sodann ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen gerichtet, das mit dem bezeichneten Schriftsatz näher begründet worden ist.
Damit hat die Antragsgegnerin fristgerecht Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht, wie dies in § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgesehen ist. Das selbständige Beweisverfahren ist keine Feriensache im Sinne des § 200 Abs. 2 GVG, weshalb die vom Landgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme nach § 223 Abs. 1 ZPO gehemmt war. Daß die Antragsgegnerin innerhalb der gesetzten Frist nicht auch einen ausdrücklichen Terminsantrag festgestellt hat, entfaltet verfahrensrechtlich keine Bedeutung. Die Ablehnung des Sachverständigen war vielmehr als vorgreiflich anzusehen. Die Antragsgegnerin konnte daher zunächst abwarten, wie das Ablehnungsgesuch beschieden wurde. Erst aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 17.01.1995 stand fest, daß die Sachverständigenablehnung bestandskräftig ohne Erfolg blieb.
Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit binnen angemessener Frist ihren Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins gestellt. Die Beschwerdeentscheidung des Senats ist der Antragsgegnerin unter dem 18.01.1995 übermittelt worden (Erledigungsvermerk – Bl. 341 d. A. –). Der Terminsantrag datiert vom 08.02.1995 und ist am 14.02.1995 bei Gericht eingegangen. In Anbetracht dieses engen zeitlichen Zusammenhangs liegt keine schuldhafte Säumnis auf Seiten der Antragsgegnerin vor.
Der Antrag auf Anberaumung eines Erläuterungstermins ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine mutwillige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Wie bereits aufgezeigt worden ist, konnte die Antragsgegnerin
zunächst zuwarten, bis über das vorgreifliche Ablehnungsgesuch entschieden war. Allein der Umstand, daß die Ablehnung in der Sache ohne Erfolg blieb, kann für sich noch nicht die Annahme rechtfertigen, dieses Gesucht und der sich hieran anschließende Anhörungsantrag seien etwa zur Verschleppung des Verfahrens betrieben worden. Objektive Anknüpfungstatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, lassen sich dem gesamten Sachstand nicht entnehmen.
Als rechtsmißbräuchlich oder mutwillig kann der Antrag letztlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines unbegründeten oder sachlich haltlosen Begehren angesehen werden. Die Ausübung des Fragerechts ist den Verfahrensbeteiligten vorbehalten, ohne daß es der Festlegung von im einzelnen vorformulierten Fragen bedürfte (vgl. Zöller-Greger, a. a. O. – m. w. N. –). Vorliegend hat die Antragsge...