Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.02.2008; Aktenzeichen 21 OH 4/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des LG Köln vom 26.2.2008 - 21 OH 4/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG mit der Anweisung zurückverwiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 16.1.2008 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I. Die Antragstellerin kaufte von dem Antragsgegner mit notariellem Kaufvertrag vom 22.9.2003 einen 599/10.000 Miteigentumsanteil an dem in der M-Straße in L gelegenen Grundbesitz mit einem etwa im Jahre 1910 errichteten Gebäude, zu dessen Modernisierung und Sanierung im Sinne eines Mehrfamilienhauses bestehend aus 12 Wohnungen und 2 Spitzböden gemäß Baubeschreibung sich der Beklagte zugleich verpflichtete, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 8 und einem näher bezeichneten Kellerraum zum Preis von 102.500 EUR. Gemäß Ziff. 6c) dieser Urkunde ist der Käufer darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Kaufgegenstand nicht um einen Neubau handelt und demgemäß die Anforderungen der Landesbauordnung für Neubauten in Teilbereichen, insbesondere in bautechnischer und bauphysikalischer Hinsicht, insbesondere für Wärmedämmung, Schall- und Brandschutz gemäß den DIN-Vorschriften, nicht erfüllt werden. Gemäß lit. d) dieser Ziffer sollten für den Umfang der geschuldeten Leistung ausschließlich die Festlegungen in der Baubeschreibung und der notariellen Urkunde gemäß dem technischen und rechtlichen Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Gemäß lit. h) sollte bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Qualität der Bauausführung bzw. etwaiger vorhandener Mängel ein von den Vertragsteilen übereinstimmend benannter, ggf. von der IHK zu benennender vereidigter Bausachverständiger entscheiden. Die Kosten des Sachverständigen sollten von den Parteien in dem Verhältnis getragen werden, in dem sie nach Ansicht des Sachverständigen obsiegt haben und unterlegen sind. Der Rechtsweg sollte vorbehalten bleiben. Bezüglich etwaiger Mängel am Bauwerk vereinbarten die Parteien gem. Ziff. 10 unter "Rechts- und Sachmängel" zu lit. c) einen Haftungsausschluss für die nicht zu verändernde Altbausubstanz mit Ausnahme für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Unterlassen von notwendigen Renovierungsarbeiten an der Altbausubstanz. Im Übrigen sollte das Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Modifizierungen gelten. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die in Ablichtung überreichte notarielle Urkunde vom 22.9.2003 (Anlage A 1 = Bl. 6 ff. GA) Bezug genommen. Die Abnahme der Wohnung selbst erfolgte am 26.9.2003, des Außenbereichs (Terrassen und Gärten) am 8.8.2005. Ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattfand, ist nicht dargetan.
Zur Begründung ihres Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Antragstellerin vortragen lassen, die streitverkündete Mieterin ihrer Wohnung habe im Jahre 2007 reklamiert, dass sich dort im Schlafzimmer Schimmel an den Wänden gebildet habe, im Schlafzimmer die Wand feucht sei und auch die Wände in dem darunter liegenden Keller einhergehend mit erheblichen Geruchsbelästigungen stark durchfeuchtet seien. Daraufhin seien auf Veranlassung der Eigentümerversammlung hin im Juli 2007 folgende Maßnahmen im Bereich der Wohnung ausgeführt worden: Aushebung des Erdreichs ca. 40 cm tief, Entsorgung dieses Erdreichs, Einbau von Kantensteinen, Isolierung der frei gewordenen Wandfläche mit Bitumenanstrich, Setzung einer Lage Styropor vor die Wand, Wiederverfüllung mit Kies. Ausweislich der - vorgelegten - E-Mail vom 2.9.2007 habe die Streitverkündete reklamiert, dass es nach wie vor extrem feucht im Keller sei und sie von daher dort keine Sachen mehr abstellen könne, auch sei es in der Wohnung feucht.
Mit E-Mail vom 10.10.2007 habe die Streitverkündete darüber hinaus erneuten Schimmelbefall im Schlafzimmer und Feuchtigkeit der Wand gerügt. Auf die von der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2007 erbetene Stellungnahme wies der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 11.1.2008 jegliche Verantwortung von sich mit den Begründungen, die reklamierten Feuchtigkeitsprobleme seien auf mangelhaftes Lüftungs- und Heizungsverhalten zurückzuführen und seine Haftung sei gem. Ziff. 10c) des Notarvertrages ausgeschlossen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der in Ziff. 10c) des notariellen Vertrages enthaltene Haftungsausschluss hinsichtlich der Altbausubstanz könne in einem Formularvertrag, wie er hier vorliege, nicht wirksam abbedungen werden. Der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stehe auch nicht die in Ziff. 6h) der notariellen Urkunde enthaltene Regelung entgegen, da die darin zu sehende obligatorische Schiedsgutachterklausel den Rückgri...