Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsanfechtung
Leitsatz (redaktionell)
Mit Rechtshängigkeit der Vaterschaftsanfechtungsklage ist die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB gewahrt. Ein sich anschließendes Ruhen des Verfahrens ist ohne Einfluss auf die Wahrung dieser Frist.
Normenkette
BGB § 1600b Abs. 1, § 211 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 9 C 153/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 23. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 BGB zulässige Beschwerde des Klägers hat nach Maßgabe des Beschlusstenors in der Sache einen vorläufigen Erfolg.
Die Erfolgsaussichten der Klage des Klägers, mit der er seine Vaterschaft anficht, sind nicht mit der Begründung zu versagen, die zweijährige Frist für die Anfechtungsklage – § 1594 Abs. 2 BGB a.F., § 1600 b Abs. 1 BGB n.F. – sei verstrichen. Die Anfechtungsfrist wird durch rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage gewahrt, d.h. sie ist – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, zu erheben. Diese Frist ist hier gewahrt. Der Beklagte ist am 06.02.1993 geboren, die am 08.03.1993 vom Kläger eingereichte Klage ist dem zum Ergänzungspfleger des Beklagten bestellten Jugendamt der Stadt A. am 11.06.1993 zugestellt und damit lange vor Ablauf der Zweijahresfrist rechtshängig geworden.
Soweit das Amtsgericht Rechtshängigkeit deshalb verneint, weil es den Kläger zeitgleich mit der dem Jugendamt gegen EB übersandten Klage an die Einzahlung des Auslagenvorschusses erinnert hat – diesen hatte er bis dahin noch nicht gezahlt –, so ist dem nicht zu folgen. Ein etwaiger Vorbehalt des Gerichts, dass mit der Zustellung der Klage diese noch nicht rechtshängig werden sollte – mangels Zahlung des Vorschusses –, ist gegenüber dem Jugendamt nicht zum Ausdruck gebracht worden.
Auch die Tatsache als solche, dass der Prozesskostenvorschuss vom Kläger noch nicht gezahlt war, hinderte den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht. § 65 GKG, wonach die Klage in der Regel erst nach Zahlung des Vorschusses zuzustellen ist, ist eine Sollvorschrift und lässt dem Richter Spielraum, gegebenenfalls auch anders zu verfahren (vgl. BGH BB 1993, 1836; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 65 GKG RZ 2 und 10).
Mit der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage war die zweijährige Verjährungsfrist damit endgültig gewahrt. Auch das anschließende Ruhen des Verfahrens – von April 1994 bis zum Beginn des Jahres 2000 – hat der Einhaltung der Frist nicht geschadet. Bei der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Als solche unterliegt sie nicht der Unterbrechensregelung gem. § 211 Abs. 2 BGB, wie sich auch daraus ergibt, dass nach § 1600 b Abs. 6 BGB nur die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203 und 206 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, nicht aber § 211 BGB. Das bedeutet, dass die Wirkung des einmal ausgeübten Anfechtungsrechtes nicht nachträglich wieder entfällt, weil das Verfahren zeitweise nicht betrieben worden ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1992, 1220 mit ausführlicher Begründung; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1600 b Rz. 2).
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Anfechtungsklage danach nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Büttner, Thiesmeyer, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 511168 |
FamRZ 2001, 246 |