Leitsatz (amtlich)

Bei einer GmbH & Co. KG reicht zur Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis in das Register der Hinweis auf die Einzelvertretungsmacht jedes persönlich haftenden Gesellschafters aus. Eine Verweisung auf die grundsätzlich bestehende gesetzliche Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung ist nicht erforderlich.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.04.2004; Aktenzeichen 89 T 8/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4.5.2004 wird der Beschluss des LG Köln vom 23.4.2004, 89 T 8/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9.2.2004 gegen den Beschluss des AG Köln vom 2.2.2004 wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin des AG vom 12.2.2004 als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T. vom 18.12.2003 (Urkundenrolle-Nr. ... für 2003/S) wurde von den Beteiligten u.a. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Zur Vertretung ist jeder persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist."

Auf diesen Antrag hin hat das AG folgende Eintragung in Spalte 3 des Handelsregisters vorgenommen:

"Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln."

Mit Schriftsatz vom 19.1.2004 hat der antragstellende Notar ggü. der vorgenommenen Eintragung Bedenken geäußert. Aus dieser Handelsregistereintragung sei - abweichend von der Anmeldung - die abstrakte Vertretungsart nicht präzise ersichtlich. Er bat um Berichtigung der Eintragung im Handelsregister gem. Anmeldung. Mit Verfügung vom 2.2.2004 hat die Rechtspflegerin die beantragte "Anmeldung zur Vertretungsregelung zurückgewiesen, soweit sie über die vorgenommene Eintragung hinausgehe". Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 23.4.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde vom 4.5.2004.

2. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde (§ 27 FGG) führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545 ZPO).

a) Die vom Senat von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (BayObLG vom 11.6.1986 - BReg. 3 Z 77/86, NJW-RR 1986, 1161; BayObLGZ 1993, 73 [74]; Meyer/Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rz. 2) ergibt, dass diese nicht statthaft war. Gegen eine Eintragung im Handelsregister ist nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung eine Beschwerde nicht statthaft (zuletzt OLG Köln vom 4.2.2004 - 2 Wx 36/03, FGPrax 2004, 88 = RNotZ 2004, 169 = ZIP 2004, 505, m. umfangr. N. a. d. Rspr. u. Lit.). Maßgebend hierfür sind Publizitätsgründe. Die Wirkungen der Eintragung sind endgültig eingetreten. Sie können durch Aufhebung oder Abänderung im Rechtszug nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Hier bekämpfen die Beteiligten zwar nicht unmittelbar die Eintragung der Vertretungsregelung im Handelsregister. Sie wollen vielmehr eine Ergänzung dieser Eintragung dahin erreichen, dass die Vertretungsregelung entsprechend der Formulierung der Anmeldung, die dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs. 1 HGB entspricht, eingetragen wird. Auch insoweit ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen, nicht statthaft (OLG Köln vom 4.2.2004 - 2 Wx 36/03, FGPrax 2004, 88 = RNotZ 2004, 169 = ZIP 2004, 505, m.w.N.). Die Beschwerdeführer wenden sich nur formell gegen den die Ergänzung ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin. Sachlich greifen sie die nach ihrer Auffassung von Anfang an unrichtige, weil unvollständige Eintragung an. Sie halten die vom Registergericht vorgenommene Eintragung für unvollständig und damit unzutreffend.

b) Soweit in einem unzulässigen Rechtsmittel gegen eine im Handelsregister erfolgte Eintragung eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens mit dem Ziel der Löschung der bisherigen Eintragung und der Neueintragung entsprechend der Anmeldung gesehen kann (OLG Köln vom 4.2.2004 - 2 Wx 36/03, FGPrax 2004, 88 = RNotZ 2004, 169 = ZIP 2004, 505, m.w.N.; Langhein in MünchKomm/HGB, 2004, § 106 Rz. 44), über die indes der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu befinden hat, wird auf Folgendes hingewiesen:

Die vom Registergericht vorgenommene Eintragung ist nicht schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht dem Wortlaut der notariellen Anmeldung vom 18.12.2003 entspricht. Das Registergericht ist weder an den in Form eines Antrages oder einer Anregung herangetragenen Vorschlag der Fassung eines Registereintrages in der Anmeldung der Beteiligten noch an die in der Literatur vorgeschlagenen Formulierungen gebunden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und Weise der Eintragung bestimmen. Das Registergericht muss hierbei die i...

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