Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
"I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.11.2011 - 529 OWi 813/11 - wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit - Führen eines Einhandmessers - gemäß §§ 42 a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro verurteilt worden (Bl. 18 f. d. A.). Gegen dieses Urteil, das dem Verteidiger des Betroffenen wirksam am 17.02.2012 zugestellt worden ist (Bl. 30 d. A.), hat der Betroffene mit Telefax seines Verteidigers vom 07.11.2011 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 17 d. A.) und diese mit weiterem Telefax des Verteidigers vom 22.12.2011 begründet (Bl. 25 d. A.). Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenklicher Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidungen im Einzelfall (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 80 Rn. 16 h).
Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur gelassen werden kann, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (vgl. Senat VRs 100, 204), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRs 40, 134 ff.). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht klärungsbedürftig.
Das Amtsgericht hat dazu u. a. folgende Feststellung getroffen: "Während eines Einsatzes der Polizei wegen einer Trunkenheitsfahrt wurde der Pkw des Betroffenen durchsucht. Dabei entdeckten die Polizeibeamtinnen in der Fahrertür des Pkw ein griffbereites Einhandmesser, an dessen Klinge sich ein kleiner Stift zur einhändigen Öffnung des Messers befindet. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen zur Person und zur Sache und den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden. ...Gemäß § 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zu führen. Dadurch, dass sich das Messer in der Fahrertür des vom Betroffenen genutzten Pkw befand, führte der Betroffene es mit sich im Sinne der Vorschrift."
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 42 a Abs.1 Nr. 2 i. V. m. 53 Abs. 1 Nr. 21 a WaffG.
§ 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verbietet das Führen eines Einhandmessers unabhängig von der Klingenlänge (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rn. 521; Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Waffenrecht, § 53 Rn. 42; Hinze-Runkel, Waffenrecht, § 42 a Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011, 4 Ss 137/11[sc.: = VRS 121, 135 = Justiz 2011, 341]).
Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe § 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG falsch ausgelegt, indem es das Führen eines jedweden Einhandmessers als verboten im Sinne der Vorschrift ansieht und die Auffassung vertritt, bei dem Pkw des Betroffenen handele es sich um ein verschlossenes Behältnis, das den Transport des Messers erlaube, verkennt er die Intention des Gesetzgebers, das Führen von Einhandmessern grundsätzlich ...