Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 15.12.2015; Aktenzeichen 404 F 78/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem AG - Familiengericht - Bonn am 15.12.2015 erlassene Beschluss - 404 F 78/14 - teilweise abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neugefasst (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xxx4/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 EUR monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 xx0xx2 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 1xxx5 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx0xxx61xx-1-xx) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx0xxx361xx-5-xx) findet nicht statt.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.040,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat macht entsprechend seinem Hinweis mit Beschluss vom 20.04.2016 von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch, weil über den Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug mündlich verhandelt worden ist und von der Wiederholung dieser Verfahrenshandlung vor dem Senat weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2016 hat auch in der Sache Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 20.04.2016 (Bl. 167 ff. GA) Bezug genommen. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner dort dokumentierten Bewertung fest, dass der von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Einwand des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG entgegen der Auffassung des AG begründet ist.
Soweit die Antragstellerin deswegen keine hinreichende Vergleichbarkeit mit der im Hinweisbeschluss passagenweise zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 701/13 - zitiert nach juris Rn. 22 ff.) sieht, weil der dort den Versorgungsausgleich suchende Ehemann nach Ausübung des Kapitalwahlrechts sein entzogenes Anrecht noch für die Altersvorsorge einsetzen konnte, sie aber nicht, verkennt sie den entscheidenden Schwerpunkt der höchstrichterlichen Aussage, der darin besteht, dass der wirtschaftliche Zweck der gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn der eine Ehegatte bei schematischer Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten Teil hätte, Letzterer aber nicht an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht des den Versorgungsausgleich suchenden Ehegatten. Wie bereits in den Hinweisbeschluss ausgeführt, kann ihr nochmals in Bezug genommenes tatsächliches Vorbringen, ihr stehe die Leistung aus der aufgelösten Versicherung nicht mehr zur Altersvorsorge zu Verfügung, weil sie zum Verbrauch des Versicherungsguthabens, insbesondere für ihre minderjährigen Kinder, gezwungen gewesen sei, ohnehin nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie für die Richtigkeit der von hier behaupteten und von dem Antragsgegner in erheblicher Weise bestritten Tatsachen keinen Beweis zu führen vermocht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde auf §§ 40, 51 Abs. 1 HS. 1 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 9500249 |
NZFam 2016, 758 |