Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 235/07) |
Tenor
Kein Tenor vorhanden
Gründe
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der durch die ECT-Galvanotherapie entstandenen Kosten.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen für alternativmedizinische Behandlungen richtet sich, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hinweist und wovon auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2009 ausgeht, im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 6 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (B -G). Diese sog. "Schulmedizinklausel" ist, worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist, wirksam (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851). Danach leistet der Versicherer im vereinbarten Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
Die Galvanotherapie ist unstreitig keine Behandlungsmethode, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist.
Sie ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine Methode, die sich in der Praxis ebenso Erfolg versprechend bewährt hat. Voraussetzung dafür ist, dass sie über eine gewisse Dauer ("sich bewährt") eingesetzt worden ist und Erfolge vorweisen kann ("Erfolg versprechend"), die denjenigen Erfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen Methoden erzielt wurden, gleichstehen ("ebenso", vgl. BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851; OLG Köln VersR 2006, 397). Diese - vom Versicherungsnehmer zu beweisende (BGHZ 152, 262; OLG Köln VersR 2001, 851) - Voraussetzung ist nach den klaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F nicht erfüllt. Danach standen im Jahr 2007 zur Behandlung des lokalisierten Prostatakarzinoms die operative Behandlung und die Bestrahlung jeweils in ihren verschiedenen Modifikationen zur Verfügung. Für beide Methoden sind Heilungsraten über lange Zeiträume (10 Jahre und mehr) an großen Kollektiven publiziert und anerkannt. Diese Langzeitergebnisse sind wegen des langsamen Wachstums des Krebses für die Beurteilung wesentlich. Dass die Galvanotherapie entsprechende Überlebensraten verspricht, lässt sich mangels ausreichender Datenlage nicht feststellen. Insoweit liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen bislang lediglich die vom Kläger unter dem 1. April 2008 zur Akte gereichte Phase 1 Studie vor, bei der 44 Männer mit einem histologisch nachgewiesenen Prostatakrebs mittels Galvanotherapie behandelt wurden. Mit einer Nachbeobachtungszeit von zwölf Monaten kann diese Studie - wie der Sachverständige überzeugend ausführt - keine Aussage zu einer Überlebensrate von 10 Jahren und mehr treffen. Dass nach der Behauptung des Klägers in seinem konkreten Fall mit der signifikanten Reduktion des PSA-Wertes auf unter 2 bei insgesamt drei Messungen auch ein tatsächlicher Heil- bzw. Linderungserfolg eingetreten ist, ist für die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach den maßgebenden Versicherungsbedingungen unerheblich.
Eine Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass - wie der Kläger geltend macht - Krebserkrankungen in aller Regel nicht sicher heilbar sind. Vielmehr ist nach den Versicherungsbedingungen maßgebend, dass zur Heilbehandlung keine anerkannten Methoden zur Verfügung stehen (so auch OLG Köln VersR 2006, 397). Das beim Kläger diagnostizierte Prostatakarzinom ist indes nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F mit sehr guten Heilungschancen nach anerkannten schulmedizinischen Methoden behandelbar. Danach beträgt die 10-Jahres-Überlebensrate bei dem beim Kläger diagnostizierten Prostatakarzinom mit einem Gleason sum score von 7 nach radikaler Prostatektomie 97 %, nach Strahlentherapie 90 %.
Ebensowenig kommt es nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 B -G darauf an, ob die zur Verfügung stehenden anerkannten Methoden zur Heilbehandlung mit Nebenwirkungen verbunden sind. Das ist im Hinblick darauf, dass die Kosten für etwaige nebenwirkungsärmere alternativmedizinische Behandlungen sich unter der Voraussetzung, dass sie sich in der Praxis ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 AVG-G erstattet werden, nicht zu beanstanden.
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