Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 25.11.1999; Aktenzeichen 316 F 298/98) |
Tenor
1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind D.S., geboren am … 1997, wird in Abänderung des Beschlusses des AG – FamG – Köln vom 25.11.1999 – 316 F 298/98 – bis zum Ablauf des Jahres 2003 ausgeschlossen.
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, in jedem Halbjahr eines Kalenderjahres ein Mal auf schriftliches Verlangen des Antragstellers über für das Befinden und die Entwicklung des Kindes D. wesentliche Umstände Auskunft zu erteilen.
Die Antragsgegnerin ist ferner verpflichtet, in der selben Häufigkeit dem Antragsteller auf dessen schriftlich mitzuteilenden Wunsch hin aktuelle Fotos, die das Kind D. zeigen, zu überlassen.
II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 1684 Abs. 3 BGB statthafte und auch im Übrigen zulässige – insbesondere gem. §§ 621e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete – befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg und ist darüber hinaus unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin eingelegte – unselbstständige – Anschlussbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Gegner der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO nach Verstreichen der Beschwerdefrist grundsätzlich eine unselbstständige Anschlussbeschwerde einlegen kann (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 24 mit Hinweis auf BGH v. 3.10.1984 – IVb ZB 42/82, BGHZ 92, 207/210 = MDR 1985, 217). Von diesem Grundsatz ist der Senat bei der Bewilligung der von der Antragsgegnerin auch für ihre Anschließung nachgesuchten Prozesskostenhilfe ausgegangen. Nach Prüfung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung hat sich indessen ergeben, dass im Verfahren des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind eine Anschließung in Ausnahme des vorgenannten Grundsatzes nicht zulässig ist. Da die Anschlussbeschwerde nur das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers mildern soll, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für sie, wo dieses Verbot nicht gilt (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e ZPO Rz. 25, mit Rechtsprechungsnachweisen). Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind haben das Ziel, dem Wohl von Kindern zu dienen. Aus diesem Grund weicht das Verschlechterungsverbot hier dem vorrangigen Grundsatz, dass auch für das Beschwerdeverfahren in erster Linie das Kindeswohl maßgeblich ist (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621e Rz. 36 mit Rsprnw.).
II. Der angefochtene Beschluss des FamG hält der durch das eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers veranlassten Überprüfung durch den Senat überwiegend nicht Stand und war daher entsprechend dem Tenor der vorliegenden Entscheidung abzuändern.
Die vom FamG in seinem Beschluss vom 31.8.2000 gem. Ziffer 1a), b) und d) in Verbindung jeweils mit Ziffer 1c) getroffenen Anordnungen entsprechen – unabhängig von der Frage, ob sie für die Parteien unzumutbar sind und einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte darstellen – nicht dem Wohl des Kindes D., an dem allein sich derartige Anordnungen nach § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB auszurichten haben. Vielmehr war – und zwar insoweit auch in Abänderung der Entscheidung des AG – FamG – Köln vom 25.11.1999 gem. § 1696 Abs. 1 BGB – das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn D. bis zum Ablauf des Jahres 2003 gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB auszusetzen.
Das erst nach dem 25.11.1999 zu Tage getretene auffällig angstbehaftete Verhalten des Kindes D., wie es von seinem Verfahrenspfleger in der Stellungnahme vom 7.6.2000 (Bl. 125) geschildert worden ist und wie es von der sachverständigen Diplom-Psychologin C.K. gem. ihrer Darstellung in ihrem schriftlichen Gutachten vom 1.6.2001 (Bl. 296 ff.) am 25.5.2001 beobachtet worden ist (Bl. 256 f.), hat eine für die Beurteilung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn veränderte Ausgangssituation geschaffen. Diese Veränderung im Tatsächlichen rechtfertigt es, die vom Senat in seinem Beschl. v. 4.7.2000 – 25 UF 115/00 unangetastet gelassene „grundsätzliche Bewilligung eines Umgangsrechts des Antragstellers mit dem Kind D.S.” im Beschluss des FamG vom 25.11.1999, deren Abänderung der Senat aber in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich dem FamG im Zusammenhang mit seiner erforderlichen erneuten Entscheidung zur Ausgestaltung des Umgangsrechts vorbehalten hatte, nunmehr dahingehend einzuschränken, dass das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn bis zum Ablauf des Jahres 2003 ausgesetzt wird. Triftige, das Wohl des Kindes D. nachhaltig berührende Gründe machen diese Abänderung zu Lasten des Antragstellers notwendig.
Nach dem Ergebnis des in der Beschwerdeinstanz eingeholten familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin C.K. vom 1.6.2001 steht zur Überzeugu...