Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerer Verfahrensmangel bei nicht begründeter Nichtabhilfeentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Nichtabhilfebeschlüsse sind zu begründen sind, wenn die Beschwerde begründet wird. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt.
Eine fehlende Begründung verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Zudem wird durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen (vgl. hierzu OLG Köln OLGReport Köln 2005, 582; OLG Hamm MDR 2004, 412; MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 572 Rz. 16).
Eine Begründung dahin gehend, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen, so dass nicht abzuhelfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen sei, ist formelhaft und nichts sagend und lässt nicht erkennen, dass sich das Familiengericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Dem Begründungszwang ist damit nicht Genüge getan.
Das Abhilfeverfahren leidet wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, was die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren durch das erstinstanzliche Gericht rechtfertigt.
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 20.07.2009; Aktenzeichen 11 F 116/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlage- und nicht Abhilfebeschlusses des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 20.7.2009 - 11 F 116/09 - an das AG - Familiengericht - Eschweiler zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückverwiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie den Senat dazu veranlasst, die Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Das Abhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Es ist nämlich der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten verletzt worden.
Das AG hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens verletzt. Zudem ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen worden (vgl. hierzu OLG Köln OLGReport Köln 2005, 582; OLG Hamm MDR 2004, 412; MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 572 Rz. 16).
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Familiengericht genügt nämlich nicht einmal ansatzweise den Anforderungen an einen nachprüfbaren Nichtabhilfebeschluss. Die in dem vorgenannten Beschluss enthaltene Begründung, dass die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend erscheinen, so dass nicht abzuhelfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen sei, ist formelhaft und nichts sagend und lässt nicht erkennen, dass sich das Familiengericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat.
Es ist aber allgemein anerkannt, dass nicht Abhilfebeschlüsse zu begründen sind, wenn die Beschwerde begründet wird. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. insoweit OLG Köln, a.a.O.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 288, 289; MünchKomm/ZPO, a.a.O.). Diesem Zweck wird nicht genügt, wenn ohne oder nur mit formelhafter Begründung Beschwerdevorbringen unberücksichtigt bleibt. Solches von vornherein nicht unerhebliche Beschwerdevorbringen hat die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift dargetan. Zum Einen hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass - worauf der ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 4.6.2009 - 11 F 116/09 - (Blatt 60 R GA) nicht eingegangen ist, der gemeinsame volljährige Sohn der Parteien nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Weiter hat sie nochmals vorgetragen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig ist. Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist dieser Vortrag ausreichend.
Neu im Beschwerdeverfahren ist aber insbesondere die Tatsache vorgetragen worden, dass der Kläger seit Juli 2009 nicht mehr kurzarbeitet und somit die dem Unterhaltsvergleich zugrunde liegenden Umstände sich nicht (mehr) verändert haben. Gerade im Hinblick auf die Tatsache, dass das Familiengericht selbst dem Kläger Prozesskostenhilfe nur für die Zeit ab Mai 2009 bewilligt hat, kommt diesem Umstand aber wesentliche B...