Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige VKH-Beschwerde gegen e.A.-Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Wird mit der die Verfahrenskostenhilfebewilligung verweigernden Entscheidung des Familiengerichts auch der Antrag auf Erlass der zum Sorgerecht begehrten einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, kann der die Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss nur dann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der/die Antragsteller(in) auch beantragt, über den gestellten zurückgewiesenen einstweiligen Anordnungsantrag mündlich zu verhandeln. Denn nur gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die Beschwerde möglich.
Unterbleibt ein solcher Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung und ist daher gegen die Entscheidung in der Hauptsache (hier e.A.-Entscheidung) ein Rechtsmittel nicht gegeben, so kann auch gegen den den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückweisenden Beschluss ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Der Grund für diese Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren der oder die Antragsteller(in) keine Entscheidung zur Sache erreichen können soll, die nicht auch in der Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangen kann. Das Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren dient nicht dazu, vorab die Erfolgsaussicht eines eventuell noch zu stellenden e.A.-Antrags auf Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu überprüfen.
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen 406 F 120/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 22.7.2011 - 406 F 120/11 -, soweit der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Sorgerecht verweigert worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren sind aber nur solche das Gesuch zurückweisende Beschlüsse mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die auf eine Entscheidung abzielen, die auch in der Hauptsache anfechtbar ist. Der Grund für diese Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren der oder die Antragsteller(in) keine Entscheidung zur Sache erreichen können soll, die nicht auch in der Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangen kann.
So liegt die Sache aber hier. Zwar sind grundsätzlich einstweilige Anordnungen zum Sorgerecht, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, mit der Beschwerden nach § 58 FamFG anfechtbar. Vorliegend stellt sich aber der Sachverhalt so dar, dass mit der die Verfahrenskostenhilfebewilligung verweigernden Entscheidung des Familiengerichts auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Hiergegen ist keine Beschwerde möglich. Vielmehr hat die Antragstellerin nur die Möglichkeit, darauf anzutragen, über den gestellten zurückgewiesenen einstweiligen Anordnungsantrag mündlich zu verhandeln. Dieser Antrag ist aber nicht gestellt worden. Daher liegt derzeit eine in der Sache zurückweisende Entscheidung vor. Schon daraus ergibt sich auch die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung, so dass der Antrag auch - seine Zulässigkeit einmal unterstellt - unbegründet wäre.
Zudem hat das Familiengericht auch in der Sache selbst zutreffend entschieden. Denn jedenfalls stellt sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren als mutwillig dar. Auch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, einen Anordnungsgrund zu bejahen. Dieser setzt nämlich eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Angesichts der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin seit März 2011 kein Kontakt mehr zum Kindesvater bestehen soll und dieser sich auch nicht um die Kindesangelegenheiten seit diesem Zeitpunkt gekümmert hat, spricht schon der Umstand, dass bisher bei der Regelung der Kindesbelange keine Schwierigkeiten aufgetreten sind, dafür, dass ein Regelungsbedürfnis vor Abschluss des Hauptverfahrens nicht besteht. Dabei sei die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die üblichen Arztbesuche gehören, es nicht der Beteiligung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf. Vielmehr kann derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, über solche Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Beteiligung des Kindesvaters soweit Notfälle betroffen sind, die ein dringendes medizinisches Einschreiten erforderlich machen würden. Soweit im Übrigen schwerwiegende ärztliche Behandlungen erforderlich werden sollten, die kein sofortiges ärztliches Einschreiten erfor...