Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Handelsregister - Köln vom 18.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Zurückweisung eines Antrages auf Eintragung eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses.
Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1) ist in § 12 folgende Kündigungsregelung enthalten:
"Kündigung der Gesellschaft
...
Die Gesellschaft ist kündbar unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft auszusprechen.
..."
Am 14.12.2017 fassten die Gesellschafter der Beteiligten zu 1) folgenden notariell beurkundeten Beschluss:
"1. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass allen aktuellen Gesellschaftern - abweichend von den Satzungsregelungen - das Recht zustehen soll, die Gesellschaft nach Maßgabe der nachstehenden Regelung ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht soll dabei wie folgt lauten:
'Die Gesellschaft ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. ...'"
Am selben Tage beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf vorstehenden Beschluss folgende Eintragung in das Handelsregister:
"§ 12 des Gesellschaftsvertrages ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2017 durchbrochen worden."
Nachdem die Beteiligten zu 2) und 3) trotz der vom Handelsregister hiergegen geäußerten Bedenken (Schreiben vom 29.12.2017; Bl. 145 - 147 d. A.) an ihrem Eintragungsantrag festgehalten haben, hat das Handelsregister diesen Antrag durch Beschluss vom 18.06.2018 (Bl. 149f. d. A.) zurückgewiesen, weil der Beschluss vom 14.12.2017 nichtig sei.
Dieser Beschluss wurde den Beteiligten zu 2) und 3) zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 20.06.2018 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 13.07.2018 (Bl. 154f. d. A.), der das Handelsregister durch Beschluss vom 19.07.2018 (Bl. 157 d. A..) nicht abgeholfen hat, verfolgen sie ihr Eintragungsbegehren weiter. Sie sind unter Bezugnahme auf verschiedene obergerichtliche Entscheidungen der Auffassung, dass der Beschluss vom 14.12.2017 den Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG genüge und deshalb nicht nichtig, sondern einzutragen sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Handelsregister hat die Eintragung des Beschlusses zu Recht abgelehnt.
Mit ihrer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.06.1993 - II ZR 81/92 -, NJW 1993, 2246) sowie verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2010 - 12 W 376/10 -, MDR 2010, 822; OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2011 - 12 W 1002/11 -, NZG 2012, 507) übersehen die Antragsteller, dass für die Frage der Wirksamkeit sog. satzungsdurchbrechender Beschlüsse zwischen "punktuellen" und "zustandsbegründenden" Beschlüssen zu unterscheiden ist. "Punktuelle" Beschlüsse sind solche, bei denen sich die Abweichung von der Satzung auf einen konkreten Einzelfall beschränkt und sich deshalb die Wirkung des Beschlusses in der jeweiligen Maßnahme erschöpft. Zustandsbegründend sind Beschlüsse dagegen, wenn sie einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen (BGH, a. a. O., S. 2247). Diese Differenzierung ist für die rechtliche Behandlung derartiger Beschlüsse von Bedeutung. Während punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse wirksam, aber anfechtbar sind, sind zustandsbegründend satzungsdurchbrechende Beschlüsse "dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften ... unwirksam" (BGH, a. a. O., S. 2247).
Bei dem hier in Rede stehenden Beschluss handelt es sich nicht um eine punktuelle Abweichung von der Satzung. Es geht vielmehr darum, für die derzeitigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1) eine dauerhafte Abweichung von der Kündigungsregelung in § 12 des Gesellschaftsvertrages und damit einen dauerhaften Zustand zu schaffen.
Eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung ohne förmliche Satzungsänderung ist aber nicht möglich und deshalb ist das Handelsregister zu Recht von der Nichtigkeit des Beschlusses vom 14.12.217 ausgegangen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dazu, dass zustandsbegründende satzungsdurchbrechende Beschlüsse die Formvorschriften der §§ 53, 54 GmbHG wahren müssen, wird von der überwiegenden Auffassung dahin verstanden, dass eine derartige Satzungsdurchbrechung letztlich nur durch eine formelle Satzungsänderung möglich sei, weil zu den Anforderungen an die Satzungsänderung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG auch gehört, dass der Anmeldung der Wortlaut des (geänderten) Gesellschaftsvertrages beizufügen ist. Dies wird z. T. ausdrücklich so ausgeführt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2011 - 20 W 95/11 -, GmbHR 2012, 394, 396; Priester, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., 2014, § 53 Rn. 30; Hoffman, in: Mich...