Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Übersendungspflicht aller Einzelabrechnungen an die Eigentümer
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 116/94) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 100/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. März 1996 – 29 T 100/95 – und des Amtsgerichts Köln vom 30. März 1995 – 202 II 116/94 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5a – Entlastung der I … als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 – wird für ungültig erklärt, soweit der Verwalterin Entlastung erteilt worden ist für die durch Einholung vollständiger Grundbuchauszüge entstandenen Ausgaben, die als „sonstige Eigentümernebenkosten” in die Jahresabrechnung 1993 eingestellt worden sind.
- Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 c a – Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 90.000,– DM zur Finanzierung der Schadensersatzzahlungen an die Fa. A … sowie noch offener Verfahrenskosten – wird für ungültig erklärt.
Soweit der Antragsteller begehrt, die am 26. April 1994 gefaßten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 4 – Genehmigung der Jahresabrechnung 1993 einschließlich der Einzelabrechnungen – und zu TOP 5a – Entlastung der I. als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 – deshalb für ungültig zu erklären, weil in die Jahresabrechnung 1993 Kosten für die Reparatur der Gegensprechanlage und Kosten der Müllabfuhr eingestellt und umgelegt worden sind, wird der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluß des Landgerichts aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Seine Anschlußbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
3. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Zurückweisung der Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers auf 310.424,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner sind form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG.
Nur die weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Mit Recht ist das Landgericht allerdings zu der Auffassung gelangt, daß die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1994 zu TOP 4 – Jahresabrechnung 1993 –, TOP 5a – Entlastung der Verwalterin für 1993 – und TOP 11 – Wirtschaftsplan 1994 – nicht deshalb ungültig sind, weil die Verwalterin ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) nicht vollständig nachgekommen wäre. Allen Eigentümern ist mit der Einladung zur Versammlung die Gesamtabrechnung nebst der sie betreffenden Einzelabrechnung übersandt worden, während der Versammlung bestand die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einzelberechnungen sämtlicher Miteigentümer, auch danach konnten die Unterlagen noch in den Büroräumen der Verwalterin eingesehen werden. Damit hat die Verwalterin ihrer Pflicht zur Aufstellung und Vorlage der Abrechnung Genüge getan (vgl. z. B. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 5, 9, 11 m.w.N.). Mangels entsprechender Regelung in Ziff. XVIII der Teilungserklärung vom 7. Juni 1984 war (anders als im vom Senat entschiedenen Fall WE 1995, 225 = ZMR 1995, 324) die Übersendung aller Einzelabrechnungen an jeden Wohnungseigentümer entbehrlich.
Mit der Vorlage der Abrechnung nebst Belegen war auch der Verwaltungsbeirat in die Lage versetzt, insoweit zur Unterstützung der Verwalterin eine Vorprüfung durchzuführen, § 29 Abs. 2, 3 WEG; Beanstandungen sind, soweit ersichtlich, nicht erfolgt.
Der Umstand, daß der Antragsteller wegen eines mehrwöchigen Auslandsaufenthalts nicht an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen und deshalb keine vollständige Kenntnis von der Abrechnung und den ihr zugrundeliegenden Belegen nehmen konnte, weckt ebenfalls keine Bedenken an der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse. Die Verwalterin hat ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig zu der Versammlung eingeladen. Der Antragsteller hätte sich dort vertreten lassen und durch den Vertreter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen können. Ob dem Antragsteller – wie er entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner behauptet – die erbetene Einsicht nach Beschlußfassung verwehrt wurde, ist für die Gültigkeit der Beschlüsse ohne Belang.
Die Wohnungseigentümerversammlung war auch beschlußfähig, da die erschienenen Eigentümer ausweislich des Protokolls mehr als die Hälfte der im Gru...