Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren
Beteiligte
2. die übrigen Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage gemäß anliegender Eigentümerliste |
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 305/00) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 162/99 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht getroffene Erstattungsanordnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entfällt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes:14.188,88 DM.
Gründe
I.
Frau I. R. war in der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 21 und des Tiefgaragenplatzes G 16. Der Beteiligte zu 1 erwarb beides durch Zuschlagbeschluss vom 12. April 1999 im Wege der Zwangsversteigerung.
Die Eigentümerversammlung vom 24. Juni 1999 genehmigte die Jahresabrechnungen 1996 (TOP 3), 1997 (TOP 4) und 1998 (TOP 5) mit den Stimmen der anwesenden Wohnungseigentümer und erteilte der Verwalterin zu TOP 6 Entlastung für die Jahresabrechnungen 1996, 1997 und 1998.
Zu TOP 12 beschlossen die Eigentümer nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 1999 darüber hinaus einstimmig:
„Es wird weiterhin einstimmig beschlossen, daß die Verwalterin die Nachforderungen R. aus Jahresabrechnungen 96, 97 und 98 vom Ersteigerer der Wohnung anfordert. Dieser ist telefonisch bereits informiert und hat Kopien der Abrechnungen erhalten. Es wird einstimmig beschlossen, daß diese Beträge nach Bezahlung von der Verwalterin in die Reparaturrücklage eingezahlt werden.”
Diese Eigentümerbeschlüsse hat der Beteiligte zu 1 angefochten und hat beantragt,
„die in der Versammlung der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage …-Straße … in D. am 24.06.1999 zu den TOP 3, 4, 5, 6 und 12 (soweit beschlossen wurde,” die Nachforderungen R. aus den Jahresabrechnungen 96, 97 und 98 vom Ersteigerer der Wohnung = Antragsteller anzufordern) für ungültig zu erklären und aufzuheben.”
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2000 dem Antrag stattgegeben und beschlossen:
„Die in der Versammlung der Eigentümer der in Düsseldorf am 24.06.1999 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6 und 12 gefaßten Beschlüsse werden für ungültig erklärt, soweit beschlossen wurde, „die Nachforderungen R. Jahresabrechnungen 96, 97 und 98 vom Ersteigerer der Wohnung = Antragsteller anzufordern”.”.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe für die Abrechnungsfehlbeträge aus den Wirtschaftsjahren 1995/96 (8.763,13 DM), 1997 (2.393,63 DM) und 1998 (3.032,12 DM) nicht einzustehen, weil er erst in der Zwangsversteigerung am 12. April 1999 Eigentümer geworden sei. Soweit die Jahresabrechnungen Nachforderungen gegenüber dem Antragsteller begründen sollten, seien sie fehlerhaft. Da der Antragsteller nicht die kompletten Jahresabrechnungen, sondern nur seine Belastung mit Nachforderungen von insgesamt 14.188,88 DM habe angreifen wollen, seien die Abrechnungsbeschlüsse auch nur insoweit für ungültig zu erklären.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 05. Juni 2000 zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der der Beteiligte zu 1 entgegentritt, verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr ursprüngliches auf Ablehnung des Antrags des Beteiligten zu 1 gerichtetes Begehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache – außer hinsichtlich der aufzuhebenden Erstattungsanordnung in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Genehmigung der Einzelabrechnungen aus den Jahren 1996 bis 1998 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese Abrechnungen träfen den Beteiligten zu 1, der als Erwerber einer Eigentumswohnung nur für die ab Erwerb fällig gestellten Beträge hafte. Hierunter fielen aber entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 und 3 nicht die Rückstände, die der frühere Eigentümer während seiner Eigentumszeit habe auflaufen lassen und die zu dieser Zeit bereits fällig gewesen seien. Deshalb entspreche eine Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie nicht unterscheide zwischen den Rückständen, die bereits aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne fällig gestellt gewesen und deshalb von dem früheren Eigentümer zu tragen seien, und solchen Beträgen, die erst als „Abrechnungsspitze” nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und Abzug der fällig gestellten Vorauszahlungen von dem neuen Erwerber zu tragen seien. Diese notwendige Differenzierung wiesen die Abrechnungen, betreffend die Wirtschaftsjahre 1996, 1997 und 1998 nicht aus. Vielme...