Entscheidungsstichwort (Thema)

Getrennte Abstimmung der Wohnungseigentümer in verschiedenen Wohnblocks über die Art und Weise der Heizkostenabrechnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

2. Wohnungseigentümer in verschiedenen Wohnblocks einer Wohnungseigentumsanlage können daher nicht getrennt über die Art und Weise der Heizkostenabrechnung abstimmen, da sich daraus die Notwendigkeit ergeben kann, mit Kostenfolgen für die Gemeinschaft die Verbrauchsmeßgeräte auszutauschen.

 

Normenkette

WoEigG §§ 23, 25, 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

Haufe-Index 541661

WuM 1998, 177

IPuR 1998, 48

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