unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Handels- und Gesellschaftsrecht. Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft, die Wohnungseigentümerin ist
Leitsatz (amtlich)
Scheidet ein Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft, die Wohnungseigentümerin ist, durch Kündigung aus und wird entsprechend dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters automatisch den übrigen Gesellschaftern zu, auch wenn noch keine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist auch dann, wenn er noch im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, nicht berechtigt, weiterhin mit den verbliebenen Gesellschaftern das Stimmrecht der Gesellschaft in der Wohnungseigentümerversammlung auszuüben. Er ist trotz seiner Eintragung im Grundbuch deshalb auch nicht mehr zu den Wohnungseigentümerversammlungen einzuladen.
Normenkette
ZPO §§ 736, 738
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 18.08.2000; Aktenzeichen 8 T 244/99) |
AG Königswinter (Aktenzeichen 10 II 34/98) |
Tenor
Die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) – 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.8.2000 – 8 T 244/99 – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie 5) und 6) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P. B. H., deren Verwalter von August 1993 bis zum 25.11.1998 die Beteiligte zu 7) war und derzeit die Beteiligte zu 8) ist. Die Mitglieder der Beteiligten zu 5) sind verbunden in einer am 7.10.83 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Bl. 77 ff GA), die aufgeteilt ist in 120 Gesellschaftsanteile gemäß der Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag, die die „Auflistung und Zuordnung der Gesellschaftsanteile zu den Wohnungen gem. vorläufigem Aufteilungsplan sowie Anteile am Investitionsvolumen” enthält (Bl. 84 GA). Jede dieser Wohnungen ist einem Mitgesellschafter zugeordnet. Nach § 14 Nr. 1 a) des Gesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn „er die Gesellschaft ordentlich durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführer nach Maßgabe von § 5 Ziffer 2 dieses Gesellschaftsvertrages (dh in der Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres – erstmals möglich zum 31.12.1994) kündigt.” Ferner ist in § 15 Nr. 1 festgelegt: „Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält ein Gesellschafter unter Verzicht auf die Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als Abfindung das Eigentum an dem von ihm bezeichneten Sondereigentumsrecht. Die Übertragung hat mit wirtschaftlichem Übergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfolgen…Der ausscheidende Gesellschafter tritt mit der Übernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im Verhältnis seiner Beteiligung am Gemeinschaftseigentum im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die hinsichtlich des Gesamtobjekts begründeten Rechte und Pflichten ein….” Zur Geschäftsführung der Beteiligten zu 5) für zunächst ein Jahr war mit Beschluss der Gesellschafter vom 23.1.1993 (Bl. 316 ff GA) Herr Z. berechtigt und verpflichtet, der selbst weder Gesellschafter noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist. In Ziffer 2 S. 3 des daraufhin abgeschlossenen Anstellungs-/Geschäftsführervertrages vom 23.1.93 (Bl. 378 GA) ist ausdrücklich bestimmt, dass dieser die Gesellschaft auch in allen Wohnungseigentümerversammlungen vertritt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.11.1993 ist die Bestellung auf unbestimmte Zeit bestätigt worden (Anlage B 3 zum SS v 26.11.99 – Bl. 463 ff GA).
Durch die Teilungserklärung (TE) vom 30.11.83 (Bl. 32 ff GA) war das ca. 18.900 qm Grundstück in B. H. aufgeteilt worden in zwei Miteigentumsanteile, und zwar für die Beteiligte zu 5), genannt „P. B. H. GbR” in einen 60/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an den noch zu errichtenden 120 Altenwohnungen (Wohnungsgrundbuch von H. Bl. 8717) und für die Beteiligte zu 1), genannt „Grundstücksgesellschaft B. H. GbR” in einen 40/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an der an der noch zu errichtenden Pflegestation mit zunächst 80 und später bis zu 130 Betten (Wohnungsgrundbuch Bl. 8716). Am 30.12.85 (Bl. 86 ff GA) ist die TE abgeändert worden und hat die Beteiligte zu 1) ihren 40/100stel Miteigentumsanteil aufgeteilt in einen 25/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Pflegestation mit ca. 57 Betten und in einen 15/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an 21 Seniorenwohnungen und einem Gästezimmer. In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. in § 4 Nr. 4 bestimmt, dass das Verhältnis der Stimmen in der Eigentümerversammlung dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspricht (Bl. 54 A).
In der Eigentümerversammlung vom 27.8.98 ist ...