Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung und Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208 ff.; OLG Koblenz, MDR 2016, 423 f.; OLG Frankfurt, DGVZ 2016, 82 ff.; OLG Dresden Beschluss vom 3.3.2016 - 3 W 22/16 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.4.2016 - 5 W 22/16 -; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 182 f.; OLG Celle, Beschluss vom 22.8.2016 - 2 W 184/16 -; OLG München, Beschluss vom 20.9.2016 - 11 W 1496/16 -; OLG Zweibrücken, zfm 2016, 122 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016 - 2 W 67/16 - ) an, dass der Gerichtsvollzieher für eine gemäß § 882c II 2 ZPO vorzunehmende Zustellung kein Wegegeld ansetzen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zu erbringende Tätigkeit handelt.
Normenkette
GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2; GKG § 66 Abs. 4; KV-GvKostG Nr. 711
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 01.08.2016; Aktenzeichen 5 T 67/16) |
AG Düren (Aktenzeichen 32 M 903/16) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 12.8.2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Aachen vom 1.8.2016 - 5 T 67/16 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. Da diese die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Die Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882d III ZPO wurde der Schuldnerin zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 20.01.2016 (Bl. 3 d.A.) stellte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin gemäß § 13 GvKostG insgesamt 42,85 EUR in Rechnung. Darin war ein Betrag in Höhe von 3,25 EUR als Wegegeld gemäß Nr. 711 KV GvKostG enthalten.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 05.04.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die - nach ihrer Ansicht - ungerechtfertigt erhobenen Kosten in Höhe von 3,25 EUR an die Gläubigerin zu erstatten.
Mit Beschluss vom 18.05.2016 - 32 M 903/16 - hat das AG Düren der Erinnerung stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor die vom AG zugelassene Beschwerde eingelegt.
Das LG Aachen hat die Beschwerde durch Kammerbeschluss vom 1.8.2016 - 5 T 67/16 - zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, die vom Bezirksrevisor mit Schreiben vom 12.8.2016 auch eingelegt worden ist.
II. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den am 12.8.2016 zugestellten Beschluss ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o..a. Beschluss zugelassen worden ist.
Die weitere Beschwerde hat jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie unter Bezugnahme auf die - überwiegend umfangreich begründeten - Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 25.8.2015 - 11 W 3/15 - (DGVZ 2015, 208 ff.), des OLG Koblenz vom 19.1.2016 - 14 W 813/15 -, des OLG Frankfurt vom 10.2.2016 - 14 W 1/16 - (DGVZ 2016, 82 ff.), des OLG Dresden vom 3.3.2016 - 3 W 22/16 -, des OLG Saarbrücken vom 26.4.2016 - 5 W 22/16 - (BeckRS 2016, 17903), des OLG Stuttgart vom 16.6.2016 - 8 W 189/16 - (DGVZ 2016, 182 f. - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, Beschluss vom 9.2.2015 - 8 W 480/14 -, DGVZ 2015, 91 f.), des OLG Celle vom 22.8.2016 - 2 W 184/16 -, des OLG München vom 20.9.2016 - 11 W 1496/16 -, des OLG Zweibrücken vom 12.12.2016 - 6 W 66/16 - und des OLG Braunschweig vom 13.12.2016 - 2 W 67/16 -keinen Erfolg.
1. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:
"Zu Recht hat das AG dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld gem. Nr. 711 KV GvKostG nicht zuerkannt.
Gemäß § 13 I GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich dann, wenn der Gerichtsvollzieher gem. § 882 c I ZPO verpflichtet ist, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen und diese sodann gem. § 882c II ZPO zustellt. Zwischenzeitlich ist jedoch geklärt, dass es sich bei dieser Zustellung um eine Amtszustellung handelt, so dass jedenfalls keine Gebühr für die Zustellung nach Nrn. 100 - 102 KV GvKostG geltend gemacht werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016, 17 W 177/15, juris Rn 22; BGH, NJW 2016, 876, juris Rn 22).
Umstritten ist hingegen die Frage, ob in diesem Fall zumindest das hier in Rede stehende Wegegeld geltend gemacht werden kann. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert:
1) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemäߧ 882c II 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit...