Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 329/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 329/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.433.653,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. Die Kläger, der Bund und der Freistaat Bayern, machen aus abgetretenem Recht als Restwerklohn Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen geltend, nämlich aus abgetretenem Recht der Firma A & Sohn GmbH & Co. KG (2.433.653,90 EUR) und B GmbH (129.704,05 EUR).

Die betreffenden Bauunternehmer erbrachten gegenüber der Beklagten als Bauträgerin Bauleistungen für verschiedene Bauvorhaben. Vereinbarungsgemäß rechneten sie ihre Bauleistungen netto ab unter Hinweis auf § 13b UStG, wonach der Empfänger von Bauleistungen die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt abführen muss, wenn er seinerseits als Unternehmer Bauleistungen erbringt. Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge und führte die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Dies entsprach der damaligen Anwendung des § 13b UStG und der bundesweiten Praxis der Finanzämter.

Mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwende. Dies sei bei einem Bauträger nicht der Fall, da er die Leistungen für die Bebauung eigener, zu Veräußerung bestimmter Grundstücke verwende.

In der Folge wurde der Beklagten die abgeführte Umsatzsteuer rückerstattet. Nachdem die Zedenten daraufhin von den zuständigen Finanzämtern auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen wurde, korrigierten sie ihre Rechnungen gegenüber der Beklagten und traten die Forderung auf nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer an die Kläger ab.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.563.357,95 EUR nebst Zinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.433.653,90 EUR seit dem 19.08.2016 sowie aus 129.704,05 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch das es der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt, da § 27 Abs. 19 UStG verfassungswidrig sei und die Inanspruchnahme der Zedenten auf Zahlung der Umsatzsteuer nicht in Betracht komme.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.04.2018 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.

1. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.11.2018 Bezug genommen. Hierin hat der Senat ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Zahlung des Umsatzsteueranteils von insgesamt 2.563.357,95 EUR auf Netto-Schlussrechnungsbeträge der Firma A & Sohn GmbH & Co. KG (2.433.653,90 EUR) und B GmbH (129.704,05 EUR) verurteilt. Auf die zutreffenden Erwägungen aus dem angefochtenen Urteil kann Bezug genommen werden. Der Bundesgerichtshof hat die maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen ebenfalls zu Lasten der Beklagten geklärt (BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403). Dem schließt sich der Senat auch für die hier vorliegende Konstellation einer Klage des Fiskus aus abgetretenem Recht an.

1. Die Kläger können aus abgetretenem Recht der Zedenten Zahlung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche der Zedenten folgen aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung.

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge