Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 313/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 313/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 245.575,75 EUR festgesetzt (Berufung 244.344,84 EUR, Anschlussberufung 1.230,91 EUR).
Gründe
I. Die Beklagte ist als Bauträgerin tätig. Die Kläger, der Bund und der Freistaat Bayern, machen aus abgetretenem Recht als Restwerklohn Zahlung von Umsatzsteuerbeträgen geltend, nämlich aus abgetretenem Recht der A Garagen- und Fertigbau GmbH einen Betrag von 243.489,50 EUR, aus abgetretenem Recht der Dachdeckerei B GmbH einen Betrag von 855,34 EUR und aus abgetretenem Recht einer Frau C einen Betrag von 1.230,91 EUR.
Die betreffenden Bauunternehmer erbrachten gegenüber der Beklagten als Bauträgerin Bauleistungen für verschiedene Bauvorhaben. Vereinbarungsgemäß rechneten sie ihre Bauleistungen netto ab unter Hinweis auf § 13b UStG, wonach der Empfänger von Bauleistungen die Umsatzsteuer schuldet und an das Finanzamt abführen muss, wenn er seinerseits als Unternehmer Bauleistungen erbringt. Die Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge und führte die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Dies entsprach der damaligen Anwendung des § 13b UStG und der bundesweiten Praxis der Finanzämter.
Mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen verwende. Dies sei bei einem Bauträger nicht der Fall, da er die Leistungen für die Bebauung eigener, zu Veräußerung bestimmter Grundstücke verwende.
In der Folge wurde der Beklagten die abgeführte Umsatzsteuer rückerstattet. Nachdem die Zedenten daraufhin von den zuständigen Finanzämtern auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen wurde, korrigierten sie ihre Rechnungen gegenüber der Beklagten und traten die Forderung auf nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer an die Kläger ab.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger einen Betrag in Höhe von 245.575,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 855,34 EUR seit dem 29.04.2017, aus einem Betrag von 1.230,91 EUR seit dem 29.10.2016 sowie aus einem Betrag von 243.489,50 EUR seit dem 22.04.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch das es die Beklagte verurteilt hat, an die Kläger als Mitgläubiger 244.344,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 243.489,50 EUR seit dem 22.04.2017 sowie aus 855,34 EUR seit dem 29.04.2017 zu zahlen. Hinsichtlich der von Frau C abgetretenen Forderung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Kläger mit der Anschlussberufung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt, da § 27 Abs. 19 UStG verfassungswidrig sei und die Inanspruchnahme der Zedenten auf Zahlung der Umsatzsteuer nicht in Betracht komme.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 02.02.2018 - 7 O 313/17 - die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und im Rahmen der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger weitere 1.230,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2016 zu bezahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.
1. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.11.2018 Bezug genommen. Hierin hat der Senat ausgeführt:
Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgerich...