Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 19.01.2001 sowie die weitere Anschlussbeschwerde der Antragsteller vom 05.03.2001 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 3. bilden die aus 15 Wohn- und Teileigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft R.straße …, … K., die von den Verfahrensbeteiligten zu 4. verwaltet wird. Der Eigentümergemeinschaft liegt derzeit die Teilungserklärung vom 31.07.1993 (Bl. 21 bis 45 d. A.) zugrunde.

Am 25.11.1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Ergebnisse die Antragsteller im vorliegenden Verfahren teilweise anfechten.

Die Antragsteller hatten ursprünglich beim Amtsgericht den Antrag gestellt:

  1. festzustellen, dass der zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 getroffene Beschluss:

    „Die von dem Verwalter vorgelegte Jahresabrechnung 1996 ist bezüglich der Verteilung der Rechtskosten wegen der Entscheidung Az.: 29 T 188/98 vom 08.09.1999, Landgericht Köln, in der Weise abgeändert worden, dass die Rechtskosten über 3.749,00 DM auf sechs Eigentümer verteilt und die übrigen ausgenommen worden sind. Somit wird die geänderte Jahresabrechnung sowohl als Gesamt- als auch als Einzelabrechnung anerkannt und beschlossen. Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwalter erklärt.”

    unwirksam ist;

    hilfsweise: den zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 mit dem im Hauptantrag genannten Inhalt insoweit für unwirksam zu erklären, als darin die Jahresabrechnung für das Jahr 1996 genehmigt wurde;

  2. festzustellen, dass der zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 getroffene Beschluss:

    „Die von dem Verwalter mit der Einladung vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1997 wird hiermit festgestellt und beschlossen. Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwaltung erklärt.”

    unwirksam ist;

  3. festzustellen, dass der zu TOP 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 getroffenen Beschluss:

    „Die von dem Verwalter mit der Einladung vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 1998 wird hiermit festgestellt und beschlossen. Fehlbeträge werden bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mit dem Wohngeld für den Monat Januar 2000 eingezogen. Eigentümer, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen, haben selbst bis zu diesem Termin für den Ausgleich des Fehlbetrages zu sorgen. Guthaben werden bis zum 10. Januar 2000 ausgekehrt, sofern die Liquidität der WEG dies zulässt und der betroffene Eigentümer keine Zahlungsrückstände gegenüber der WEG hat. Unter gleichen Voraussetzungen wird bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren das Guthaben mit dem Wohngeld im/bzw. ab dem Monat Januar 2000 verrechnet, sofern der Eigentümer dies rechtzeitig gegenüber der Verwaltung erklärt.”

    unwirksam ist;

    hilfsweise: den zu TOP 4 getroffenen Beschluss über die Jahresabrechnung 1998 für unwirksam zu erklären;

  4. festzustellen, dass entgegen der Protokollierung zu TOP 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 folgender Beschluss gefasst wurde:

    Gemäß § 14 der Teilungserklärung und § 29 WEG wird ein Beirat gebildet. Zu Beiratmitgliedern wurde bestellt:

    • Frau R. …
    • Frau J. …
    • Frau N. …
  5. festzustellen, dass zu TOP 9 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999: „Einbau eines Personenaufzuges” beschlossen wurden:

    „Das vorliegende Angebot der Firma Wi. & We. GmbH & Co. KG, … D., wird mit dem Protokoll an alle Eigentümer verschickt.

    Die Preisangaben in dem vorliegenden Angebot sollen abgedeckt, kopiert und zur Angebotsabgabe an weitere Aufzugsfirmen verschickt werden. Soweit weitere Angebote eingehen, sollen diese den Eigentümern vor der nächsten Eigentümerversamml...

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