Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 03.05.1989; Aktenzeichen 11 T 18/89) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.05.1989 (11 T 18/89) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen, das auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
Tatbestand
I. Die am 06.06.1988 verstorbene Erblasserin und ihr am 07.05.1982 vorverstorbener Ehemann hatten am 22.03.1967 und ergänzend am 18.01.1972 notarielle Erbverträge geschlossen, in denen sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und bestimmten, daß der Letztversterbende die drei gemeinschaftlichen Kinder, M., R. und I. zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzt. Unter I. des Erbvertrages vom 18.01.1972 heißt es weiter: „Ersatzerben sind jeweils die leiblichen Abkömmlinge unserer Kinder…”
Unter V. des Erbvertrages vom 22.03.1967 war geregelt: „Ist eines unserer Kinder mit diesem unserem letzten Willen nicht einverstanden und verlangt es beim Tode des Zuerstversterbenden den Pflichtteil, so erhält es auch nach dem Längstlebenden nur den Pflichtteil”.
Unter II. des Erbvertrages vom 18.01.1972 ist bestimmt, dass die Auseinandersetzung über das Hausgrundstück U. Straße 10 in H.-B. für die Dauer von 30 Jahren nach dem Tode des Zuletzverstorbenden ausgeschlossen sein soll, falls nicht alle Erben über den Verkauf einig sind. Unter Ziffer III. ist weiter geregelt, das die Wohnungen in diesem Haus zur ortsüblichen Miete vermietet werden sollen und jedes Jahr der Überschuss an die Kinder zu gleichen Teilen ausgezahlt werden soll, wobei auch ein im Hause lebendes Kind die ortsübliche Miete zu zahlen hat.
Der Sohn M. der Erblasserin, der Vater des Beteiligten zu 2., schloss am 20.01.1987 mit der Erblasserin einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in dem es heißt: „Frau F. M. zahlt an ihren Sohn, Herrn M. M., unmittelbar nach Beurkundung einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM. Herr M. M. erklärt hierauf, dass er nunmehr seiner Mutter gegenüber nach Erhalt des vorgenannten Betrages auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Er erklärt sich seiner Mutter gegenüber dieserhalb nach Zahlung des oben angeführten Betrages als endgültig abgefunden für sich und seine Abkömmlinge. Frau F. M. nimmt diese Erklärung hiermit an.” M. M. verstarb am 07.04.1987. Als Erbe setzte er seine zweite Ehefrau ein. Sein einziges Kind (Sohn aus erster Ehe) ist der Beteiligte zu 2..
Die Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin mit dem Inhalt, dass sie und die Beteiligte zu 1. zu je 1/2 Anteil Erbinnen sind, beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15.11.1988 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen, da der Beteiligte zu 2. Ersatzerbe kraft ausdrücklicher Bestimmung sei, woran der Erbverzichts seines Vaters nichts geändert habe. Einer nachträglichen Einschränkung durch den Notarvertrag vom 20.01.1987 stehe die Bindung der Erblasserin an das gemeinschaftliche Testament entgegen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Sohn M. der Erblasserin habe durch den Erbverzichtsvertrag nicht nur auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht, sondern auch auf die erbvertragliche Zuwendung verzichtet. Die Wirkung eines Verzichts auf ein vertragliches Erbrecht gem. § 2352 BGB erstreckten sich aber nicht auf die Abkömmlinge, da § 2352 BGB nicht auf § 2349 BGB verweise, weil lediglich der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht auch die Abkömmlinge erfasse.
Es handele sich um eine ausdrückliche Ersatzerbenbestellung und nicht nur um eine Ersatzerbenberufung aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 2069 BGB. Aus dem Erbvertrag gehe auch nicht hervor, daß die Ersatzberufung bei einem Erbverzicht gegen Abfindung nicht gelten solle. Schließlich könne der Erbverzichtsvertrag nicht in eine Verfügung von Todes wegen der Erblasserin umgedeutet werden, da dies der Verbindlichkeit des Erbvertrages für den überlebenden Teil widerspreche (§§ 2290 Abs. 1 Satz 2, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. Das Landgericht habe nicht erkannt, daß eine ergänzende Erbvertragsauslegung geboten sei. Die Erbverträge enthielten keine Regelung für den Fall, daß eines der Kinder nicht durch Tod, sondern durch Erbverzicht nach Abfindung aus dem Erbenkreis ausscheide. Es sei jedoch der Wille der Erbvertragschließenden gewesen, daß kein Kind und kein Stamm mehr als 1/3 des Erbes erhalten solle. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Umdeutung des Erbverzichtsvertrages in eine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin verneint, denn für den Fall des Erbverzichts nach Abfindung sei die Ersatzerbeneinsetzung nicht als wechselbezügliche Verfügung anzusehen.
Entscheidungsgründe
II. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt...