Leitsatz (amtlich)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nach § 438 FamFG verspäteten Anmeldung im Aufgebotsverfahren.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 16.03.2015; Aktenzeichen 378 II 122/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.10.2016; Aktenzeichen IV ZB 37/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des AG Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist der Sohn und Alleinerbe des mit Beschluss des AG Köln vom 18.12.2013 - 378 II 90/13 - rechtkräftig zum 31.12.1990 für tot erklärten Herrn O. F. A. S. (im Folgenden: Erblasser). Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2014 und 01.10.2014 beantragte er, das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB über den Nachlass des Erblassers durchzuführen. Als Nachlassgläubiger sei ihm lediglich die Beteiligte zu 2. bekannt, die aufgrund einer Weiterzahlung der Rente nach dem Tode des Erblassers im Zeitraum 01.01.1991 bis 30.09.2011 die Rückzahlung von 386.352,42 EUR beanspruche.

Das AG hat mit Aufgebot vom 03.11.2014 (Bl. 19, 19R d.A.) die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis spätestens 12.03.2015 anzumelden. Das Aufgebot wurde am 13.11.2014 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und in der Zeit vom 10.11.2014 bis 12.12.2014 an der Gerichtstafel zum Aushang gebracht. Nachdem innerhalb der Aufgebotsfrist lediglich die Beteiligte zu 2. die oben angesprochene Forderung über 386.352,42 EUR angemeldet hatte, hat das AG mit Ausschließungsbeschluss vom 16.03.2015, erlassen am 23.03.2015, der Beteiligten zu 2. die angemeldete Forderung vorbehalten und die weiteren Nachlassgläubiger ausgeschlossen (Bl. 31 f. d.A.). Der Beschluss wurde in der Zeit vom 10.04.2015 bis 18.05.2015 an der Gerichtstafel ausgehängt.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2015, bei Gericht am selben Tage eingegangen, meldeten sich die Beteiligten zu 3. beim AG Köln unter Angabe des Aktenzeichens 378 II 122/14 zum Aufgebotsverfahren und teilten mit, dass sie in ihrer Eigenschaft als Vermieter der ursprünglich vom Erblasser angemieteten Wohnung von der Beteiligten zu 2. zur Rückzahlung von 25.909,22 EUR (vereinnahmte Mieten von Januar 2003 bis November 2010) aufgefordert worden seien. Sofern dieser Anspruch berechtigt sein sollte, bestehe ein Rückgriffsanspruch gegen den Beteiligten zu 1.; vor diesem Hintergrund werde beantragt, "einen eventuellen Antrag auf Haftungsbeschränkung abzuweisen." Zugleich werde der von der Beteiligten zu 2. ihnen gegenüber geltend gemachte Rückforderungsbetrag als Regressforderung angemeldet. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.07.2015 haben die Beteiligten zu 3. auf entsprechenden Hinweis des AG mitgeteilt, dass ihr Schriftsatz vom 10.06.2015 als "sofortige Beschwerde" gegen den Ausschließungsbeschluss vom 16.03.2015 zu werten sei; hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das laufende Aufgebotsverfahren sei ihnen zunächst unbekannt gewesen, einen Hinweis hierauf hätten sie erstmals im Rahmen einer ihnen von der Beteiligten zu 2. gewährten teilweisen Akteneinsicht erhalten.

Das AG hat der Beschwerde der Beteiligen zu 3. mit Beschluss vom 13.07.2015, erlassen am 15.07.2015, nicht abgeholfen, den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der als Anmeldung zu deutende Antrag vom 10.06.2015 sei verspätet. Die angemeldete Forderung existiere auch derzeit noch nicht; im Falle ihrer späteren Entstehung richte sie sich aber auch nicht gegen den Nachlass, sondern gegen den Beteiligten zu 1. persönlich.

II.1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3.) ist als Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.

a) Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 3. schon mit ihrem Schriftsatz vom 10.06.2015 Beschwerde gegen den - ihnen damals noch nicht positiv bekannten - Ausschließungsbeschluss vom 16.03.2015 eingelegt haben. Dem Schriftsatz ist mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beteiligten zu 3. nicht nur einer etwaigen Beschränkung der Haftung des Beteiligten zu 1. auf den Nachlass widersprochen haben, sondern auch gegen eine etwa bereits vorliegende gerichtliche Entscheidung, die eine solche Haftungsbeschränkung zur Folge hätte, den zulässigen Rechtsbehelf einlegen wollten. Diese Auslegung, die auch durch die im Schriftsatz vom 10.06.2015 geschilderte Interessenlage gestützt wird, haben die Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 02.07.2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt.

b) Die in § 63 Abs. 1 FamFG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss ist am 10.04.2015 zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an die Gerichtstafel geheftet worden, so dass er...

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