Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 124/97) |
AG Königswinter (Aktenzeichen 7 II 69/94) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8) bis 23) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 29.05.1998 – 8 T 124/97 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 8) – 23). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 38.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden.
Das Landgericht, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Mit Recht habe das Amtsgericht den zum TOP 1 ergangenen Beschluß über die Jahresabrechnung 1993 aus der Eigentümerversammlung vom 24.05.1994 insoweit für ungültig erklärt, als der Verwalter in diese eine à-conto-Zahlung an Herrn H. in Höhe von 22.000,00 DM einbezogen hat. Die Zahlungsanweisung aus dessen einheitlicher Rechnung vom 05.10.1993 (Bl. 37 GA) ohne Differenzierung, d.h. ohne Angabe, wieviel Aufwand jeweils auf Herrn H. und auf Herrn Z. entfalle, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der in Rechnung gestellte Betrag nicht vom Verwalter wie geboten auf seine Erforderlichkeit überprüft worden sei und auch kein Beschluß der Eigentümergemeinschaft über eine solche vereinfachte Abrechnungsweise vorgelegen habe. Ferner habe das Amtsgericht mit Recht den Beteiligten zu 23) wegen fehlendem Vertrauen aus wichtigem Grund abberufen und den Beschluß zum TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 10.06.1996 über die Zustimmung zum bereits erfolgten Übergang der Verwaltung auf die Beteiligte zu 22) mit Wirkung zum 01.01.1996 für ungültig erklärt. Der wichtige Grund zur Abberufung liege darin, daß die vorgenannte Zahlungsanweisung des Beteiligten zu 23) eine Verletzung der Verwalterpflichten in Form eines groben Abrechnungsfehlers darstelle, und dessen Unterzeichnung der „Vereinbarung” vom 30.09.1993, mit der durch nur einen Teil der Eigentümergemeinschaft für die Herren Z. und H. auf einen Einzelstundennachweis verzichtet wurde, eine Verletzung der Neutralitätspflicht und in diesem Zusammenhang ein bedeutender Umstand für fehlendes Vertrauen der Eigentümergemeinschaft sei; darüber hinaus habe er seine Verwalterpflichten dadurch verletzt, daß er nicht in dem für einen Verwalter erforderlichen Maß erreichbar gewesen sei. Infolgedessen liege zugleich ein wichtiger Grund gegen die Bestellung der Beteiligten zu 22) zum Verwalter vor, denn diese werde de facto von dem Beteiligten zu 23) betrieben.
Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist nicht etwa der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 WEG verkannt worden.
1)
Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, daß das Akzeptieren und Bezahlen der nicht spezifizierten und undifferenzierten Rechnung des Zeugen H. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Ein solches Verwaltungshandeln war weder durch die Beschlußlage noch sonstige Umstände gedeckt.
In der Sache zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß von einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren am 28.09.1993 über die konkret erfolgte einheitliche und unspezifizierte Abrechnungsweise keine Rede sein kann. Etwas Schriftliches liegt lediglich in Form der von dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) an diesem Tag unterzeichneten Erklärung vor, dem Angebot der Fa. H. vom 05.08.1993 zuzustimmen und damit einverstanden zu sein, „daß die Leistungen des Herrn Z. auf gleicher Basis abgerechnet werden” (Bl. 530 GA). Daß damit nicht die vorgenannte vereinfachte Abrechnungsweise verabredet war, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt, wobei mit Recht die Vereinbarung laut Aktennotiz vom 30.09.1993 (Bl. 531 GA) und die Aussage des Zeugen N. nicht unberücksichtigt geblieben sind, der u.a. bekundet hatte, den Verzicht auf eine nachprüfbare spezifizierte Rechnung beider Herren ausdrücklich ausgeschlossen zu haben.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 8) bis 23) kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Beschluß zu Nr. 6 der Eigentümerversammlung vom 21.07.1993 das Thema der streitigen Zahlung regele. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich: „Zahlungen auf Bauleistungen werden zunächst aus der Rücklage beglichen. Die Rechnungen sind vom Bauleiter zu prüfen und von Herrn Z. gegenzuzeichnen und sodann vom Rücklagenkonto zu begleichen. Über das Rücklagenkonto hinausgehende Beträge sind bei den Eigentümern einzufordern per Sonderumlage.” (Bl. 169 GA). Ersichtlich mit keinem Wort ist die Rede davon, daß die Herren Z. und H. ihren Vergütungsaufwand undifferenziert und einheitlich in einer Rechnung geltend m...