unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Medienrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in den Telefondienstbedingungen und/oder in den Miet- und Installationsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen enthaltenen Klauseln

  • Leistungsfristen und Termin sind nur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart werden.
  • Die vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der (DPB)T… nicht zu vertretenden, vorübergehenden und angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die (DPD) T… zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie..
  • Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgenommene Lastschrift hat der Kunde der T… die entstandenen Kosten zu erstatten.
  • Während des Zahlungsverzuges kann die DPT T… die Tk-Einrichtungen auf Kosten des Kunden außer Betrieb setzen oder entfernen.
  • Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor der Aufnahme von Installationsarbeiten der T… die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnliche Einrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende (z.B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen.

halten einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des AGBG nicht stand.

2. AGB-rechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die in den Telefondienstbedingungen sowie den Miet- und Installationsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen enthaltene Klausel

  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche Bestätigung (DPD) T… wirksam.
 

Normenkette

AGBG §§ 4, 9-10, 13; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 217/94)

 

Tenor

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, den im ersten Berufungsverfahren und den im Revisionsverfahren entstandenen Kosten tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.

Die nach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2000 (XII ZR 159/98, Blatt 635 ff. d.A.) entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Der Streitwert für den Rechtsstreit einschließlich des ersten Berufungs- sowie das Revisionsverfahrens wird auf 36.000,– DM festgesetzt. Ab dem 12.07.2000 bis zum 13.12.2000 beträgt der Streitwert 30.000,– DM, danach beläuft er sich auf die Summe der bis dahin entstanden Kosten.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach Abschluss des Revisionsverfahrens mit Rücksicht auf die nunmehr abgegebene Unterwerfungserklärung der Beklagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hatte der Senat lediglich noch gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung führt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im Verlaufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Kostenverteilung. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a Abs. 1 ZPO, die entstandenen Kosten wie geschehen überwiegend der Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, soweit nicht die Klauseln „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden durch schriftliche Bestätigung (DPD) T. wirksam.” in Ziffer 13.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Telefondienst (im folgenden: „Telefondienstbedingungen 1992”) und Ziffer 18.1 der Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im folgenden: „Miet- und Installationsbedingungen 1992”) in Rede stehen.

Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

1.

Die Klauseln

„Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart werden.”

in Ziffer 11.1 der Telefondienstbedingungen 1992 und Ziffer 4 a Satz 2 der Miet- und Installationsbedingungen 1992 halten – wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.05.1998 in dem Rechtsstreit 6 U 72/97 für eine inhaltsgleiche Klausel bereits entschieden hat – einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Denn eine Klausel, wonach Leistungsfristen und -termine nur dann verbindlich sind, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden, bewirkt, dass der Kunde sich auf individuell festgelegte Leistungs- und Liefertermine nicht berufen kann, falls diese nicht ausdrücklich als „verbindlich” bezeichnet worden sind. Dem Kunden wird damit die Möglichkeit abgeschnitten, sich auf den individuell vereinbarten Leistungstermin zu berufen. Im Ergebnis wird der Beklagten so eine sanktionslose Fristübersch...

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