Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat entschieden:
“ I.
Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen Verbrechen nach dem BtMG geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Angeklagte durch Urteil der Kammer vom 28.01.2011 wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Im Ermittlungsverfahren wurde gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.12.2009 - 621 Gs 2085/09 - der dingliche Arrest in sein gesamtes Vermögen angeordnet und in Vollzug dieses Beschlusses der Pkw der Marke W. mit dem amtlichen Kennzeichen B - B 0000 gepfändet. Hinsichtlich dieser Pfändung hat die Beschwerdeführerin gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO beantragt, durch welche die Pfändung am 08.02.2010 bestätigt wurde. Unter dem 27.11.2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Land Nordrhein-Westphalen Drittwiderspruchsklage beim Amtsgericht Aachen und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.12.2009 - 621 Gs 2085/09 - für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Herausgabe des Pkw zu verurteilten.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin und nach Vorlage durch das Amtsgericht am 08.12.2010 hat die Kammer die Sache als Beschwerdeverfahren gegen den die Pfändung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts vom 08.02.2010 übernommen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die als Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhobene Klage ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.02.2010 - 621 Gs 2181/09 - gemäß § 304 StPO statthaft.
Die Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen, hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind. Das gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe - etwa nach § 771 ZPO - handelt (vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage 2010, § 111f Rn. 15).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg …„ (wird ausgeführt).
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau des Angeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 07.03.2011 weitere Beschwerde eingelegt, zu deren Zulässigkeit sie ausgeführt hat, dass der Arrestbetrag mehr als 20.000 € betrage, und sie von der Pfändung als Dritte betroffen sei.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Sache mit dem Antrag vorgelegt, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
“Das Rechtsmittel ist unzulässig gemäß § 310 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können mit der weiteren Beschwerde Beschlüsse des Landgerichts, die auf die Beschwerde hin erlassen sind, nur dann angefochten werden, wenn sie entweder eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 StPO i.V.m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000,00 € betreffen.
Das ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Fall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO vor, der die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes eröffnet. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, die sich (lediglich) gegen eine aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachte Pfändung wendet, ist nicht gemäß § 310 Abs. 2 StPO statthaft (OLG Hamburg, NStZ 2008, 1830-1831).„
Dem tritt der Senat bei. Das OLG Hamburg hat in der angeführten Entscheidung überzeugend dargelegt, dass die Bestimmung des § 310 Abs. 1 Ziff.3 StPO bereits ihrem Wortlaut nach, aber auch nach der Gesetzessystematik nur die Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 in Verb. mit § 111 d StPO betrifft, während der Rechtsschutz von Drittbetroffenen gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines Arrestes nach der gleichzeitig mit der Neuregelung des § 310 StPO zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 111 f Abs. 5 StPO durch die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und sodann deren Anfechtung mit der einfachen Beschwerde gewährleistet ist.
Diese Auffassung wird auch in der Kommentierung bei Meyer-Goßner, StPO, 53.Aufl., § 310 Randnr. 9 geteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Eine Zuständigkeit des Senats für den am 4.05.2011 eingegangenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht nicht.
Fundstellen