Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang vom Mahnverfahren ins streitige Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Stellt sich nach Einleitung des Mahnverfahrens heraus, dass der Mahnbescheid unter der vom Antragsteller angegebenen Adresse dem Gegner nicht zugestellt werden kann, ist eine Abgabe der Sache an das im Mahnverfahren bezeichnete Streitgericht unzulässig.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen 15 O 108/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Köln (15 O 108/04) vom 5.3.2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Übernahme des von der Antragstellerin bei dem AG Euskirchen eingeleiteten Mahnverfahrens in das streitige Verfahren abgelehnt.
Nach erfolgter versuchter Amtszustellung durch das Mahngericht hat sich herausgestellt, dass der Mahnbescheid unter der von der Antragstellerin angegebenen Geschäftsadresse des Antragsgegners "c/o Fa. U" in Köln nicht erfolgen konnte. Das Mahnverfahren findet aber nicht statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es fehlt daher an einer gesetzliche Grundlage für eine Abgabe des Verfahrens an das von der Antragstellerin benannte Streitgericht. Die Beschwerdeführerin ist auf den Klageweg zu verweisen (OLG Hamm vom 25.3.1999 - 19 W 29/99, OLGReport Hamm 1999, 331 = MDR 1999, 1523; OLG Dresden vom 18.12.2000 - 8 W 663/00, OLGReport Dresden 2001, 373 = Rpfl. 2001, 437).
Der Senat folgt nicht der von Teilen der Rechtsprechung und Literatur - vorwiegend aus Gründen der Prozessökonomie - vertretenen Auffassung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 688 Rz. 8), dass bei der vorliegenden Fallgestaltung in analoger Anwendung des § 696 ZPO eine Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht zu erfolgen hat. Die von den Befürwortern dieser verfahrensmäßigen Lösung angenommene gesetzliche Regelungslücke ist im Rahmen der §§ 688 Abs. 1, 696 Abs. 1 ZPO nicht zu erkennen (OLG Hamm vom 25.3.1999 - 19 W 29/99, OLGReport Hamm 1999, 331 = MDR 1999, 1523). Es ist auch kein schützenswertes Bedürfnis der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Mahnverfahrens im Sinne einer "Verfahrenseinheit" vorhanden. Die von ihr möglicherweise beabsichtigte verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheides kann sie durch Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO nach förmlicher Zurückweisung des Mahnbescheidsantrages durch das Mahngericht (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) herbeiführen (OLG Dresden vom 18.12.2000 - 8 W 663/00, OLGReport Dresden 2001, 373 = Rpfl. 2001, 437). Auch kostenrechtliche Aspekte vermögen die Verweisung an das Streitgericht nicht zu begründen. Zwar erweist sich im Falle der Klageerhebung die von der Antragstellerin im Mahnverfahren gem. Ziff. 1100 gem. Anlage 1 GKG eingezahlte 0,5-Gebühr als nutzlos. Diese kann nicht auf die in einem neuen Verfahren entstehenden Gebühren angerechnet werden. Dieser kostenrechtliche Nachteil ist aber hinzunehmen. Das Mahnverfahren war von Anfang an gem. § 688 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unzulässig, denn die Geschäftsadresse des Antragsgegners "c/o Fa. U" war, wie sich aus dem Bericht der von der Beschwerdeführerin eingeschalteten Auskunftei ergibt, nicht mehr aktuell. Der Antragstellerin, die sich des im Vergleich zum streitigen Verfahren erheblich kostengünstigeren, einfacheren und schnelleren Mahnverfahrens bedienen wollte, war zuzumuten, sich vor Einreichung des Mahnantrages über die Zustellungsfähigkeit des Mahnbescheides unter der genannten Schuldneranschrift zu vergewissern. Dies hätte der Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kenntnis vermittelt, dass unter der angegebenen Geschäftsanschrift weder eine persönliche Zustellung (§ 177 ZPO) möglich noch gem. § 171 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Ersatzzustellung zulässig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1171430 |
MDR 2004, 1376 |
OLGR Köln 2004, 289 |
NJOZ 2004, 2131 |