Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt
Normenkette
FamGKG § 41 S. 2
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 05.01.2015; Aktenzeichen 24 F 237/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 30.4.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 5.1.2015 (Az. 24 F 237/14) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.151,50 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (Bl. 25 d.A.) ist gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft. Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig eingelegt (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist überschritten (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamFG).
2. In der Sache hat die Beschwerde nur in geringem Umfang Erfolg. Der Streitwert war gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 41 S. 2 FamGKG im vorliegenden Fall auf 2.151,50 EUR (= (13 Monate × 331 EUR)/2) festzusetzen.
a) Nach § 51 Abs. 2 FamFG war abweichend von der Berechnung durch das AG im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch im Rahmen des einstweiligen Verfahrens der bereits bei Antragsstellung fällige Unterhalt für den Monat Oktober 2014 zu berücksichtigen, zumal mit dem Beschluss vom 5.1.2014 (Bl. 24 ff. d.A.) ausdrücklich der Unterhalt ab Oktober 2014 zugesprochen worden ist.
b) Die weiter gehende Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das AG die Vorschrift des § 41 S. 2 FamFG angewandt, wonach der Wert im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel mit der Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist. Weder Wortlaut noch Gesetzesgeschichte enthalten einen Anhalt dafür, dass die Vorschrift (generell) nicht gilt, wenn im einstweiligen Verfahren Unterhalt beansprucht wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 305; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 - 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für ihre Anwendbarkeit. Der Grund für den Ansatz der Hälfte des Wertes der Hauptsache besteht darin, dass die einstweilige Anordnung gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig ist. Das trifft auch bei der Geltendmachung von Unterhalt zu. Die einstweilige Anordnung bietet wegen des summarischen Verfahrens eine geringere Richtigkeitsgewähr. Die Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Sie kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FamFG vom Familiengericht (auf Antrag) ohne besondere Anforderungen aufgehoben werden, mit der Folge, dass dann ein verschuldensunabhängiger Rückgewähranspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausgelöst wird (OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2014 - 4 WF 50/14, MDR 2014, 1267, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 - 10 WF 342/11, FamRZ 2012, 737 f., juris Rn. 7). Es lässt sich auch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend aufstellen, dass es regelmäßig in Unterhaltssachen bei der Entscheidung im einstweiligen Verfahren verbleibt und keine Abänderung beantragt und kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2011 - 2 WF 300/11, FamRZ 2012, 739, juris Rn. 6). Nur im Einzelfall kann damit der volle Wert der Hauptsache angesetzt werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 305). Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.
Dass Gerichtskosten nicht erhoben und Anwaltskosten nicht ersetzt werden, ergibt sich aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Fundstellen
Haufe-Index 29189370 |
FamRZ 2016, 655 |
AGS 2015, 422 |
NJW-Spezial 2015, 636 |