Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 248/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21.03.2024 - 10 O 248/19 - teilweise wie folgt abgeändert:
Gegen den Schuldner wird ein Zwangsgeld von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 125 Tagen (pro nicht geleisteter 200,00 EUR je ein Tag Ersatzhaft) angeordnet, wenn der Schuldner nicht bis zum 08.07.2024
die im Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (10 O 248/19) in Gestalt des Senatsurteils vom 13.10.2021 (11 U 56/20) benannten Kryptowährungen (Coins/Token), nämlich die
- im Wallet "T.L.": N01 derzeit befindlichen:
(1) 16,00000000 BECOIN TOKEN (BEC)
(2) 100,00000000 DarkCoin (DARKC)
(3) 40,00000000 DAS
(4) 7.191,98258625 Ether (ETH)
(5) 88,00000000 FundCoin (FUND)
(6) 8,00000000 GOLD Coin (GOLD)
(7) 10,00000000 HMS Token (HMC)
(8) 2,21776821 Livepeer Token (LPT)
(9) 28,00000000 TRON Coin (TRX)
(10) 10,00000000 Unibright Token (UBT)
(11) 10,00000000 ugChain (UGC)
(12) 7,77000000 VINchain Token (VIN)
(13) 1,30 848 257 DMTS Token (DMTS)
(14) 20.180,61400000 FIFAmini Token (FIFAMINI)
(15) 2.018,61400000 FIFA.win Token (FIFA_WIN)
(16) 1.000,00000000 FOT Token (FOT)
(17) 8,00000000 Parkgene Token (GENES)
(18) 911,00000000 HEALP Token (HEALP)
(19) 1.000,00000000 Huobi Coin (HUOBIAIR)
(20) 66,00000000 LT Coin (LT)
(21) 5,00000000 Promodl Token (PMOD)
(22) 1,00000000 SilverBit (SLV)
(23) 1,00000000 SPB Token (SPB)
(24) 0,10876200 SW Token (SW)
(25) 8,88888888 TOPB Token (TOPB)
(26) 8.888,88880000 TopBTC Token (TOPBTC)
(27) 1,00000000 VOSAI Token (VOS_AI)
(28) 66,00000000 Win Last Mile Token (WLM)
(29) 21.000.000,00000000 WWW.YIDA Token (WWW.YIDA) und
- die im Wallet "I.E." N02 derzeit befindlichen 227,16817608 Bitcoins (G.),
an die als Treuhänder agierende Kanzlei H. V. A. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Herrn Rechtsanwalt I. B., herausgibt und auf deren Wallet Adressen:
- N03 (alle derzeit im Wallet "T.L." verwahrten Währungen)
- N04 (alle derzeit im Wallet "C.E." verwahrten Bitcoins)
transferiert.
Die Vollstreckung des Zwangsmittels kann der Schuldner dadurch abwenden, dass er seinen Verpflichtungen vorher nachkommt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
T. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anordnung von Zwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner.
Dem zugrunde liegt ein über drei Instanzen geführter Rechtsstreit über die Herausgabe von treuhänderisch verwahrten Kryptowährungen (Coins) in einem Wert von gegenwärtig (geschätzt) etwa 25 Millionen EUR.
Die Gläubigerin und der Schuldner schlossen 2018 einen Treuhandvertrag, welcher vorsah, dass der Schuldner von Kunden der Gläubigerin eingezahlte Kryptowährungen vorübergehend in zwei sog. Wallets (virtuellen Geldbörsen) verwahren sollte. In der Folge stritten die Parteien über die Voraussetzungen für die Auszahlung der vom Schuldner vereinnahmten Coins an die Gläubigerin. Schließlich erklärte die Gläubigerin die außerordentliche Kündigung des Treuhandvertrags und schloss einen neuen Vertrag mit einer anderen Kanzlei.
Mit Urteil vom 14.02.2020 (10 O 248/19) verurteilte das Landgericht den Schuldner zur Herausgabe der Kryptowährungen. Dieser legte hiergegen Berufung zum Senat ein. Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 13.10.2021 zum Az. 11 U 56/20 wurde der Schuldner daraufhin verurteilt, die treuhänderisch gehaltenen Kryptowährungen aus zwei - näher bezeichneten - Treuhandwallets "T.L." und "C.E." an den neuen Treuhänder herauszugeben. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen.
Die Gläubigerin betreibt aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20.03.2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wies der Senat mit Beschluss vom 29.06.2023 zum Az. 11 W 10/23 zurück. Dieses Zwangsgeld ist zwischenzeitlich vollstreckt.
Mit nunmehr streitgegenständlichem Vollstreckungsantrag vom 06.02.2024 begehrt die Gläubigerin die Verhängung von Zwangshaft gegen den Schuldner.
Mit Beschluss vom 21.03.2024 (Bl. 187 ff. Zwangsmittelheft Nr. 2) hat das Landgericht gegen den Schuldner die Zwangshaft angeordnet.
Hiergegen wendet sich die am 28.03.2024 beim Landgericht eingegangene, fälschlich auf den 04.04.2023 datierte sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners (Bl. 214 Zwangsmittelheft Nr. 2), der sein Vorbringen zur behaupteten Unmöglichkeit ergänzt und vertieft.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 25.04.2024 (Bl. 249 f. Zwangsmittelheft Nr. 2) nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit der Begründung vorgelegt, dass die Unmöglichkeit der vorzunehmenden Handlung weiterhin nicht hinreichen...