Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Entfernen einer eigenmächtig angebrachten Satellitenantennenanlage
Leitsatz (amtlich)
Allein der Umstand, dass ein Miteigentümer die Entfernung einer eigenmächtig angebrachten Satellitenantennenanlage letztlich nur deshalb begehrt, weil er zuvor selbst auf Entfernung eigenmächtiger baulicher Veränderungen in Anspruch genommen worden war, nicht aber, weil ihn die Satellitenantennenanlage wirklich stört, macht sein Beseitigungsverlangen noch nicht sittenwidrig und damit unbeachtlich, wenn durch die Satellitenantennenanlage die Gefahr begründet worden ist, dass Mieter anderer Wohnungen nunmehr auch Satellitenantennen anbringen werden.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 29 T 202/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.6.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2004 - 29 T 202/03 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.500 EUR
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer der aus fünf Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten bestehenden, eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
In § 2 Ziff. 3 der Teilungserklärung v. 3.12.1991 ist bestimmt:
"Die Anbringung von Außenantennen ist - abgesehen von vorgesehenen Gemeinschaftsantennen - nicht gestattet."
In der Eigentümerversammlung v. 31.3.1999 wurde darüber beraten, ob die Wohnungseigentumsanlage an das Kabelnetz angeschlossen oder mit einer Satellitenanlage ausgestattet werden solle. Dabei sprach sich der Ehemann der Antragsgegnerin, der in dem im Sondereigentum seiner Ehefrau stehenden Ladenlokal im Erdgeschoss seit über 30 Jahren ein Radio- und Fernsehfachgeschäft betreibt, für einen Anschluss an das Kabelnetz aus, der in der Folgezeit auch eingerichtet wurde.
Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich an der rückwärtigen Hausfassade eine Satellitenantenne angebracht, mittels derer in ihrer Gewerbeeinheit ein Satellitensignal empfangen werden kann. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Entfernung dieser Satellitenantenne in Anspruch.
Die Antragsgegnerin ist dem Beseitigungsverlangen der Antragstellerin entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, das Begehren der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich. Diese werde durch die angebrachte Satellitenschüssel nicht beeinträchtigt, da die Anlage weder von dem Balkon der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung noch von der Strasse aus sichtbar sei. Vielmehr sei sie allein von dem zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden, sehr kleinen und deshalb zur Nutzung kaum geeigneten Garten aus wahrnehmbar. Für den Betrieb des von ihrem Ehemann geführten Geschäfts sei es unabdingbar, dass in der Werkstatt ein Satellitensignal verfügbar sei, da nur bei Vorhandensein eines solchen festgestellt werden könne, ob Störungen an Kundengeräten auf einem Defekt des Fernsehgeräts, des Satellitenreceivers oder der Satellitenschüssel beruhten.
Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Entfernung der Satellitenantenne verpflichtet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das Beseitigungsverlangen der Antragstellerin sei schikanös. Diese habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LG bestätigt, dass die Satellitenantenne sie nicht störe und erklärt, dass die Antragsgegnerin und ihr Ehemann sich ihr ggü. in der Vergangenheit nicht hinreichend devot verhalten hätten, sondern beleidigend geworden seien. Sie habe nicht bestritten, dass ihr die Antenne als "willkommenes Vehikel" diene, die Antragsgegnerin und ihren Ehemann zu disziplinieren.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin zur Entfernung der von ihr an der rückwärtigen Hausfassade angebrachten Satellitenantenne verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von dem anderen verlangen, dass dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs einhält.
Der Installation einer Satellitenantenne steht vorliegend § 2 Ziff. 3 der Teilungserklärung entgegen, wonach das Anbringen von Außenantennen - abgesehen von vorgesehenen Gemeinschaftsantennen - nicht gestattet ist. Durch diese Regelung haben sich die Wohnungseigentümer zulässigerweise (BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZB 51/03, MDR 2004, 563 = BGHReport 2004, 499 = NZM 2004, 227 ff. = ZMR 2004, 438 ff.) verpflichtet, die Anbringung von Außenantennen zu unterlassen. Zwar unterliegen auch solche Regelungen in der Teilungserklärung nach der Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB. Danach kann etwa das Festhalten an einem generellen Verbot vo...