Entscheidungsstichwort (Thema)
Testergebnisse
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest sind auch auf eine Werbung mit Produktabbildungen anwendbar, wenn - nur - auf der Abbildung des Produktes Testsiegel und Ergebnis ohne weiteres erkennbar sind, nicht aber die Fundstellenangabe.
Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 327/11) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin, ein Handelsunternehmen, hatte einen Rasierer in der Form beworben, dass nur auf der Abbildung des Produktes selbst - und nicht an weiteren Stellen der Werbung - neben dem schwer lesbaren Schriftzug "Stiftung Warentest" das Testsiegel der Stiftung und die Angabe: "Testergebnis 'Sehr gut'" zu sehen waren und die Werbung Angaben zur Fundstelle des Testes nicht enthielt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zutreffend hat das LG angenommen, dass die Antragsgegnerin mit dem Testsiegel wirbt. Dabei teilt der Senat nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin (Berufungsbegründung Seite 3, 1. Abs. aE), das Testsiegel sei "so klein abgedruckt, dass die Testbewertung kaum zu erkennen" sei. Vielmehr ist das Testergebnis in ebenso großen Lettern geschrieben wie die neben der Produktabbildung von der Antragsgegnerin hinzugefügte Produktbeschreibung. Die Testbewertung fällt aber durch die farbliche Hervorhebung deutlich stärker ins Auge. Dass der Schriftzug "Stiftung Warentest" sich allenfalls erahnen lässt, ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil zum einen die Aussage "sehr gut" ohne weiteres als Testergebnis erkennbar und zum anderen das allgemein bekannte Logo der Stiftung Warentest deutlich sichtbar ist. Damit hat sich die Antragsgegnerin das Testergebnis zu Nutze gemacht. Es macht für den angesprochenen Verkehr keinen Unterschied, ob diese Werbung durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt wird.
Ob die Antragsgegnerin eine Werbung mit einem Testergebnis beabsichtigt hat, ist - wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat - unerheblich.
2. Wird mit einem Testergebnis geworben, ist die Fundstelle anzugeben (vgl. BGH GRUR 2010, 248 Tz. 29 ff.). Warum der Verbraucher ein anderes Informationsinteresse abhängig davon haben sollte, ob der Händler einen gesonderten Hinweis auf das Testergebnis in der Werbung anbringt oder mit der den Hinweis enthaltenden Produktverpackung wirbt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Dass es sich um eine - auch in einer Werbung - wesentliche Information handelt, hat der BGH in der genannten Entscheidung überzeugend dargelegt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Entscheidung des BGH die Werbung mit Hinweisen auf Testergebnisse war; Ausführungen zu einem unmittelbar bevorstehenden Kaufentschluss finden sich in den Gründen (und im Antrag) nicht. Zudem geht die Argumentation der Antragsgegnerin fehl, der Handzettel enthalte nur "allgemeine Informationen"; dies ist im Hinblick auf die Angabe des Testergebnisses gerade nicht der Fall.
3. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie gehindert wäre, mit einer anderen Produktabbildung zu werben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Verkehr durch eine Produktabbildung ohne Hinweis auf das Testergebnis (in erheblicher Weise) in die Irre geführt würde. Jedenfalls aber bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, das Produkt ohne Verpackung abzubilden, und es erscheint auch durchaus zumutbar, einen Hinweis auf die Testfundstelle in die Werbung aufzunehmen.
4. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Fundstellen
Haufe-Index 2874605 |
K&R 2012, 218 |