Leitsatz (amtlich)
1. Stellen mehrere Antragsteller in einem gemeinsam eingeleiteten Verfahren einen Antrag gemäß § 36a Abs. 3 UrhG gegen mehrere Antragsgegner, so beziehen sich diese Anträge jeweils auf selbstständige Schlichtungsverfahren.
2. Werknutzer im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 3 lit. a, § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG sind in der Regel allein die primären Vertragspartner der jeweiligen Urheber.
Werknutzer im vorgenannten Sinn sind allerdings auch die Auftraggeber einer unechten Auftragsproduktion.
3. Tarifverträge, die zwischen Urhebern und Verwertern bestehen, wirken sich nicht auf das Bedürfnis aus, dass neben einem Tarifvertrag auch gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt werden.
Normenkette
UrhG §§ 32, 32a, 36 Abs. 1-2, § 36a Abs. 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Als Vorsitzenden der Schlichtungsstelle in den Schlichtungsverfahren zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnern wird
Prof. Dr. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am BGH a.D., (Anschrift)
bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer in den Schlichtungsverfahren wird auf je zwei (2) von jedem Antragsteller und von jedem Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt.
3. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a. die Fähigkeit der Antragsteller und der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu Fernsehauftrags- und Fernseheigenproduktionen der Antragsgegner zu sein,
b. ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen einer Partei stattfindet, vorliegen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
A. Das Verfahren betrifft gerichtliche Maßnahmen zur Einrichtung und Besetzung der nach § 36a Abs. 3 UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern sowie die Frage der Feststellung der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens.
Der Antragsteller zu 1 - "BVK - Berufsverband Kinematografie e.V." - vertritt seit etwa 70 Jahren die Interessen von Kameraleuten. Ihm gehören gegenwärtig mehr als 500 Mitglieder an. Der Zweck des Berufsverbandes ist laut § 1 Nr. 3 Spiegelstrich 2 der Satzung des BVK u.a. der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG.
Der Antragsteller zu 2 - "BFS - Bundesverband Filmschnitt Editor e.V." - wurde 1984 gegründet und hat derzeit etwa 600 Mitglieder. Er vertritt die in Deutschland tätigen Filmeditoren (Cutter), deren Tätigkeit die Auswahl von geeigneten Einstellungen, Anordnung dramaturgisch und rhythmisch wirkender Sequenzen sowie die Hinzufügung von Tönen, Musik, Effekten und Animationen zu einem Film ist. Der Verband ist die einzige Interessenvertretung dieses Berufsstandes. Zum Verbandszweck des Antragstellers zu 2 gehört gemäß Ziffer 1.3 lit. c) seiner Satzung ebenfalls der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG.
Der Antragsteller zu 3 - "VSK - Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild e.V." - existiert seit 1983. Er ist die einzige Interessenvertretung des Berufsstandes in Deutschland und hat aktuell rund 200 Mitglieder. Szenen- und Kostümbildner sind die künstlerisch und konzeptionell eigenverantwortlichen Gestalter des räumlich-visuellen Erscheinungsbildes bzw. Kostümbildes eines Filmwerkes. Auch bei diesem Verband gehört der Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zum Vereinszweck (§ 2 Nr. 2 Absatz 2 seiner Satzung).
Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein Fernsehproduktionsunternehmen mit Hauptsitz in Köln. Es handelt sich bei ihr um eine hundertprozentige Tochter des Unternehmens "ZDF Enterprises", das seinerseits eine hundertprozentige privatwirtschaftliche Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 2 ist. Die Antragsgegnerin zu 1 hat seit ihrer Gründung im Jahr 1998 zahlreiche erfolgreiche, vorrangig fiktionale Kino-, Fernsehfilme und -serien produziert. Die Antragsgegnerin zu 1 stellt auch Fernsehauftragsproduktionen für den Antragsgegner zu 2 her. Die Auftragsproduktionsverträge entsprechen dem Standardmustervertrag des ZDF für Auftragsproduktionen, die eine vollständige Übertragung sämtlicher Rechte vorsehen.
Die Antragsgegnerin zu 2 ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die einerseits selbst Filme, Serien und Sendungen produziert und andererseits über ihre terrestrischen, satelliten- und kabelgestützten Programme eine Vielzahl von eigenen und fremden Fernsehproduktionen ausstrahlt bzw. sendet und in sonstiger Weise nutzt. Dass es sich bei den Eigenproduktionen der Antragsgegnerin zu 2 ausschließlich um non-fiktionale Produktionen handelt, wird von den Antragstellern mit Nichtwissen bestritten.
Mit Schreiben vom 02.07.2018 forderten die in der neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft "UrheberAllianz Film & Fernsehen" zusammengeschlossenen Antragsteller die Antragsgegnerin zu 2 auf, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln zu TV-Produktionen aufzunehmen. Die Antragsgegnerin zu 2 teilte mit, dass man zu "Gesprächen über die Voraussetzungen der ...