Tenor
1. Auf die zuletzt auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung des Umgangs für das Kind A., geboren am ...2012, beschränkte Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 07.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 01.06.2023 (24 UF 238/20) insoweit aufgehoben. Im Übrigen ist der Beschluss des Amtsgerichts bestandskräftig.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) hat neben den drei verfahrensbetroffenen Kindern noch sechs weitere. Drei volljährige, von denen eines namentlich unbekannt ist, die in U. lebende Schwester X. und der dort ebenfalls lebende Bruder O.. Vater der volljährigen und der weiteren, hier nicht verfahrensbetroffenen Kinder M., K. und J. nach Angaben der Kindesmutter Herr ..., wohnhaft in B. Die Kindesmutter ist im Jahr 2000 aus dem Kosovo mit O. und X. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Entgegen ihren Angaben war sie mit Herrn ... nie verheiratet; die vorgelegte Heiratsurkunde hat sich als gefälscht herausgestellt. Seither ist sie, wie der Vater, immer wieder befristet in Deutschland geduldet.
Mit dem Vater von A., Herrn ..., war die Kindesmutter nicht verheiratet. Mit dem Vater von B. und E., Herrn ..., war sie vom 11.03.2014 bis 29.02.2020 verheiratet.
Nachdem es seit 2006 einige polizeiliche Meldungen bezüglich häuslicher Gewalt gegeben hat, trennte sich die Kindesmutter von Herrn ... Im Anschluss hatte sie wechselnde Partnerschaften. Sie lebte im Landkreis H. und erhielt seit 2010 durch das dortige Jugendamt Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe. Das Helfersystem übernahm nahezu alle Bereiche der elterlichen Sorge und organisierte für die Mutter den Alltag. In diesem Rahmen wurden Arzttermine für die Kinder und die Mutter organisiert, sie wurden begleitet und es wurden Termine in Schulen und für Fördermaßnahmen der Kinder M., K. und J. organisiert.
Es folgten mehrere Umzüge; bei einem ließ die Kindesmutter die Kinder M., K. und J. in H. zurück, weil in der neuen Wohnung kein Platz mehr für diese war. Sie blieben bei der volljährigen Schwester in U. und auch beim Bruder, wechselten aber schließlich weiter zu Bekannten, nachdem sich bei den volljährigen Geschwistern schnell eine Überforderung einstellt hatte. Sie besuchten seit 2017 kaum die Schule. Auch gab es keinen geregelten Tagesablauf bzw. Essens- und Schlafenszeiten. Nach Kenntnis des Jugendamts U. verzog die Kindesmutter sodann mit den verfahrensbetroffenen Kindern A., B. und E. nach B., obwohl sowohl das Hilfesystem als auch das Jugendamt H. hiervon dringend abgeraten hatten. Die drei älteren Kinder ließ die Kindesmutter in U. zurück, weil der neue Lebensgefährte diese nicht akzeptieren würde. In B. war es der Kindesmutter wegen Protests des Vermieters des Lebensgefährten nicht möglich, sich und die Kinder anzumelden. Auch verpasste die Kindesmutter die Anmeldung von A. und B. für die Schule.
Das hiesige Verfahren ist aufgrund einer Kindeswohlgefährdungsmeldung des Jugendamtes im August 2020 eingeleitet worden, nachdem die Kindesmutter Anfang des Monats mit den verfahrensbetroffenen Kindern nach B. gezogen war. Das Jugendamt sah im kognitiv/erzieherischen Bereich erhebliche Vernachlässigungen aller drei Kinder.
Auf entsprechenden Antrag der Kindesmutter wurde am 26.08.2020 durch das Jugendamt B. eine Sozialpädagogische Familienhilfe bewilligt. Bevor diese eingesetzt werden konnte, verzog die Mutter mit den Kindern wieder in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts H.. Am 11.09.2020 meldete das Jugendamt H. B., dass die Kindesmutter mit den drei jüngsten Kindern erneut eine Wohnung in B. bezogen habe. Erneut ließ sie die drei älteren minderjährigen Kinder in H. zurück, die sodann durch das Jugendamt H. in Obhut genommen wurden. Schließlich konnte am 23.09.2020 in B. eine Familienhelfe installiert werden. A. und B. wurden in der Regelschule angemeldet und besuchten dort die zweite Klasse. Beide Lehrerinnen stellten nach kurzer Zeit eine Überforderung der Kinder und enormen Förderbedarf fest. Eine angeregte Diagnostik für alle 3 Kinder verweigerte die Kindesmutter in der Folgezeit zunächst, stimmte jedoch schließlich zu.
Mit Beschluss vom 04.12.2020 hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren das Ruhen der elterlichen Sorge von Herrn ... bezüglich B. und E. festgestellt. Weiter hat es mit Beschluss vom 04.12.2020 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ebenfalls mit Beschluss vom 04.12.2020 hat das Amtsgericht im Verfahren 24 F 334/20 der Kindesmutter mit ihrem ausdrücklichem Einverständnis das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen für A., B. und E. im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und Ergänzung...