Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den Antragstellern und ihrer Schwester ist beim LG Bochum ein Rechtsstreit anhängig (3 O 485/07). Durch Beschluss vom 4.6.2008 wurde darin die Beweiserhebung angeordnet über die näheren Umstände der Errichtung des Testaments der Mutter der Parteien am 3.1.1986 vor dem Notar G V durch dessen Vernehmung als Zeuge. Auf Antrag der Klägerin dieses Verfahrens, der Frau H, erteilte der Antragsgegner dem Notar a. D. V am 1.7.2008 Befreiung von seiner Verschwiegenheitspflicht. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag.
Sie meinen, das Geheimhaltungsinteresse ihrer Mutter sei durch deren Tod nicht entfallen. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht habe aufgrund einer über den Tod der Mutter hinauswirkenden Vollmacht allein der Antragsteller zu 1) erteilen können.
Sie beantragen, die Entscheidung des Antragsgegners vom 1.7.2008 aufzuheben.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Der zunächst an das OLG Hamm gerichtete Antrag ist von diesem durch Beschluss vom 1.8.2008 an das OLG Köln abgegeben worden. Alle Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Das Verfahren richtet sich nach § 111 BNotO, denn bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Notars über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. dieser Bestimmung. Für die Anwendbarkeit des Verfahrens über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGVGV) bestehen angesichts der Sonderregelung in § 111 BNotO keine Anhaltspunkte (BGH NJW 1975, 930).
Die Antragsbefugnis steht gem. § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO nur demjenigen zu, der geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das trifft für die Antragsteller nicht zu. Diese sind nicht selbst Beteiligte des Rechtsgeschäfts gewesen, über das der Notar aussagen soll, so dass ihnen ein eigenes Recht insoweit nicht zusteht. Ein abgeleitetes Recht ihrer Mutter besteht ebenfalls nicht. Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO steht nach dem Tod eines Beteiligten das Recht zur Befreiung von der Verschwiegenheit allein der Aufsichtsbehörde zu (BGH NJW 1975, 930). Der Gesetzestext gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass daneben eine Zuständigkeit der Erben bestehen würde. Wenn aber die Zuständigkeit zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, kann erst recht nicht angenommen werden, dass sie bei einem noch zu Lebzeiten des Urkundsbeteiligten bevollmächtigten Vertreter verbleiben soll. Dieser kann schlechterdings nicht mehr Rechte vom Erblasser ableiten als dessen Erbe.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 111Abs. 4 BNotO.
Fundstellen