Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterbliebene Vorschußzahlung
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 57/93) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 118/94) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 4. November 1994 werden der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Oktober 1994 – 29 T 118/94 – sowie der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 1994 – 204 II 57/93 – aufgehoben. Das Verfahren ruht.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.
Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen Auslagenvorschuß vom Antragsteller eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8 Abs. 2 KostO). Das Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse der übrigen Beteiligten – der Verwalterin und der übrigen Wohnungseigentümer – an einer beschleunigten Entscheidung über die Einsichtnahme des Antragstellers in Verwaltungsunterlagen und über eine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht ersichtlich war.
Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist, sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß nicht gezahlt ist (vgl. BVerfG E 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289, 292; Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1). Die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher aufzuheben, weil sie auf demselben Rechtsverstoß beruhen. Da es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf, konnte der Senat selbst das Ruhen des Verfahrens anordnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Die Entscheidung löst keine Gerichtsgebühren aus. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Es bestand kein Anlaß, von dem sich aus § 47 Satz 2 WEG ergebenden Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00 DM.
Unterschriften
Dr. S, B, S
Fundstellen