Leitsatz (amtlich)

Besteht bei der Bestellung eines Nachlasspflegers zwischen den Rpflegern zweier AG darüber Uneinigkeit, ob neben der fortbestehenden Zuständigkeit des allgemeinen Nachlassgerichts in dem Bezirk des anderen AG ein Bedürfnis der Fürsorge zur Sicherung des dort gelegenen Nachlasses i.S.d. § 74 FGG hervorgetreten ist, liegt kein Fall der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG vor; der Streit ist nach § 46 Abs. 2 FGG zu entscheiden.

Eine Vorlage an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG kommt in dem Bestimmungsverfahren nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG nicht in Betracht, da das OLG insoweit nicht als Rechtsbeschwerdegericht tätig wird.

 

Normenkette

FGG §§ 5, 46, 73-75; BGB §§ 1960-1961

 

Verfahrensgang

AG Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 50 AR 50/2002)

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 6 VI 682/02)

 

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Erblasser, der zuletzt in S wohnhaft gewesen war, verstarb am 4.6.2001 in L. Durch notarielle Urkunde des Notars Dr.N. in C. vom 11.1.2002 (Urkundenrolle-Nr.:…) haben die testamentarische Erbin sowie die Abkömmlinge des Erblassers innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Der im Ergebnis überschuldete Nachlass besteht unter anderem aus einer Beteiligung mit nominal 70.000DM an einer GmbH & Co. KG. Zudem war der Erblasser zusammen mit seiner Ehefrau zu 230/10.000stel Mitgesellschafter an einer BGB-Gesellschaft mit Sitz in C. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus einem im Amtsgerichtsbezirk C.-D. gelegenen und dort eingetragenen Grundstück. Nachdem die Gesellschafter mit notariellem Vertrag vom 23.10.2002 (Urkundenrolle-Nr.: …/…des Notars T. in C) den Grundbesitz veräußert haben, hat der beurkundende Notar mit Schriftsatz vom 7.11.2002 die Errichtung einer Nachlasspflegschaft mit der Begründung beantragt, zur Wirksamkeit des Kaufvertrages bedürfe es der Genehmigung der unbekannten Erben. Mit Beschl. v. 20.11.2002 hat das Nachlassgericht Bergisch Gladbach auf Antrag des Notars die Sache gem. § 74 FGG an das AG Bremen-Blumenthal abgegeben. Dieses hat mit Beschl. v. 3.12.2002 die Übernahme abgelehnt und ausgeführt, das abgebende AG sei gem. § 73 FGG örtlich zuständig, die Voraussetzungen für eine „Eilzuständigkeit” i.S.d. § 74 FGG seien nicht erkennbar. Das AG Bergisch Gladbach hat die Akten unter dem 30.12.2002 dem Senat mit der Bitte um Zuständigkeitsbestimmung gem. § 5 FGG vorgelegt.

II. 1. Das angerufene OLG Köln lehnt die Bestimmung des zuständigen Gerichts ab, da es für die Entscheidung nicht zuständig ist. Es handelt sich nicht um einen Zuständigkeitsstreit nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG, sondern um einen Übernahmestreit nach § 46 FGG, über den nach § 75 S. 2 2. Halbs. i.V.m. § 46 Abs. 2 FGG das OLG Bremen zu befinden hat, zu dessen Bezirk das AG Bremen-Blumenthal gehört.

Ein nach § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zu schlichtender Streit zwischen Gerichten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit über die zur Zeit des Verfahrens gesetzlich begründete örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn entweder zwei oder mehrere Gerichte mit derselben Sache befasst worden sind und jedes die Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt und zugleich die des anderen verneint oder wenn zwei oder mehrere Gerichte mit derselben Angelegenheit befasst sind, von denen mindestens eines örtlich zuständig ist, und wenn alle beteiligten Gerichte sich für unzuständig erklären, bzw. jedes das andere für zuständig hält (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9.Aufl. 2002, § 5 Rz. 2; Bumiller/Winkler, FGG, 7.Aufl. 1999, § 5 Rz. 3; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 5 Rz. 20 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn sich Rpfleger über die örtliche Zuständigkeit nicht einigen können. Hierbei ist der Rpfleger in den ihm übertragenen Angelegenheiten befugt, über die Abgabe oder die Übernahme des Verfahrens zu befinden und auch eine Entscheidung des zuständigen oberen Gerichts herbeizuführen; einer vorherigen Anrufung des Richters bedarf es nicht (OLG Köln RPfleger 1973, 402; v. 19.6.1991 – 2 Wx 23/91, OLGReport Köln 1991, 69 = OLGZ 1992, 131; BayObLG v. 19.4.2002 – 3Z AR 16/02, BayObLGReport 2002, 302 = NJW-RR 2002, 1118; OLG Hamm v. 7.10.1993 – 15 Sbd 70/93, OLGZ 1994, 343; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9.Aufl. 2002, § 5 Rz. 8; Bumiller/WinklerFGG, 7.Aufl. 1999, § 5 Rz. 15; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 5 Rz. 25 m.w.N.).

Hier besteht indes zwischen den Rpflegern der beiden AG weder ein positiver noch ein negativer Zuständigkeitsstreit. Das vorlegende AG Bergisch Gladbach stellt seine örtliche Zuständigkeit als Nachlassgericht gem. § 73 FGG für den Nachlass des in seinem Bezirk zuletzt wohnhaft gewesenen Erblassers nicht in Frage und hat sich auch konsequenterweise nicht für örtlich unzuständig erklärt. Es möchte vielmehr aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die Sache für eine den Nachlass sichernde Maßnahme, hier die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 bzw. § 1961 BGB, d...

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