Leitsatz (amtlich)

Gegen eine bereits erfolgte Eröffnung eines Testaments ist kein Rechtsmittel statthaft.

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt für ein Rechtsmittel das notwendige Rechtsschutzinteresse, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Missbrauch der Rechtspflege darstellt. Das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses hat das Gericht – auch das Rechtsbeschwerdegericht – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

 

Normenkette

BGB § 2260; FGG §§ 19, 25, 27

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 09.04.2003; Aktenzeichen 11 T 59/03)

AG Köln (Aktenzeichen 32 IV 620–623/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 14./25.4.2003 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 9.4.2003 – 11 T 59/03 – wird zurückgewiesen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Testamentseröffnung wendet. Die weiter gehende weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschl. der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

 

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am 18.8.2002 verstorbenen Erblassers. Am 12.9.2002 hat die Beteiligte zu 1) dem Nachlassgericht zum Zwecke der Testamentseröffnung eine Mappe mit Schriftstücken des Erblassers übergeben. Aus der Mappe hat das Nachlassgericht verschiedene letztwillige Verfügungen des Erblassers entnommen und diese am 22.10.2002 eröffnet, darunter auch ein mit Datum „7.1.1999” errichtetes maschinengeschriebenes gemeinschaftliches Testament der Eheleute. Die übrigen eingereichten Unterlagen hat es an die Beteiligte zu 1) zurückgegeben.

Gegen die Eröffnung der maschinengeschriebenen letztwilligen Verfügung hat der Beteiligte zu 3) am 9.12.2002 Beschwerde (Bl. 39d. GA.) eingelegt. Zugleich hat er mit der Beschwerde geltend gemacht, das AG habe nicht alle eingereichten letztwilligen Verfügungen eröffnet, ein weiteres, durchgestrichenes Testament vom 6.2.2001 sei mit den übrigen Unterlagen an die Beteiligte zu 1) zurückgegeben worden. Der Aufforderung des Nachlassgerichts, dieses Schriftstück zu den Akten zu reichen, ist der Beteiligte zu 3) nicht nachgekommen. Bei einer Vorsprache beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat er sich geweigert, das Original aus den Händen zu geben.

Durch Beschluss vom 9.4.2003 hat das LG die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die bereits erfolgte Eröffnung sei unanfechtbar. Das weiter gehende Rechtsmittel sei mutwillig eingelegt worden und wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, da der Beschwerdeführer das im Original in seinen Händen befindliche Schriftstück nicht gem. § 2259 Abs. 1 BGB abliefere.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegten weiteren Beschwerde vom 14.4.2003, die er nach Hinweis durch den Vorsitzenden des Senats, am 25.4.2003 erneut zu Protokoll des Rechtspflegers beim OLG eingelegt hat.

2.a) Die an keine Frist gebundene, am 25.4.2003 in rechter Form (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) zu Protokoll des Rechtspflegers (vgl. Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 29 Rz. 29) eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers wehrt. Die Berechtigung des Beteiligten zu 3) zur Erhebung der weiteren Beschwerde ergibt sich gem. §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits daraus, dass das LG seiner Erstbeschwerde – aus welchem Grund auch immer – nicht stattgegeben hat (vgl. allgemein: Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rz. 10 m.w.N. aus der st. Rspr.).

Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Das LG hat der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) zu Recht und aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen den Erfolg versagt. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass das von dem Beteiligten zu 3) erhobene Rechtsmittel gegen die am 20.10.2002 erfolgte Eröffnung des maschinengeschriebenen Testaments vom 7.1.1999 unzulässig ist. gem. § 19 Abs. 1 FGG findet eine Beschwerde nur gegen Verfügungen erster Instanz mit Außenwirkung statt, das heißt Verfügungen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb eines anhängigen Verfahrens abschließen (Endentscheidungen). Daneben sind im Einzelfall auch Zwischenverfügungen mit der Beschwerde anfechtbar (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rz. 2). Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist indes eine sachliche Entschließung des Gerichts, nämlich die Kundgabe einer verfahrensrechtlichen Erklärung des Gerichts in der Absicht, dadurch einen behördlichen Akt mit denjenigen Eigenschaften und Wirkungen zu schaffen, die von den Verfahrensvorschriften für eine Verfügu...

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