Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Erbscheinsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Das Herausnehmen des Testaments aus der gerichtlichen Verwahrung, das Öffnen und Verkünden des Testamentsinhalts sowie der Augenschein sind Verrichtungen, die den tatsächlichen Erfolg unmittelbar herbeiführen und daher keine beschwerdefähigen Verfügungen im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG darstellen.
Normenkette
BGB §§ 2260-2261
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 23.07.1985; Aktenzeichen 6 T 1057/85) |
AG Starnberg (Aktenzeichen VB 2737) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 23. Juli 1985 wird verworfen.
Tatbestand
I.
1. Die in … verstorbene Erblasserin hatte am 26.4.1977 ein notarielles Testament errichtet, welches das Amtsgericht Starnberg in besondere amtliche Verwahrung genommen hatte.
Am 12.9.1984 verfügte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Starnberg die Übersendung des Testaments gemäß § 2261 BGB an das Amtsgericht Hamburg als Nachlaßgericht. Vorher hatte er die Urschrift des Testaments mit einem Eröffnungsprotokoll vom 12.9.1984 durch Aufdruck eines Stempels versehen und unterschrieben.
2. Der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts Hamburg, bei dem ein früheres gemeinschaftliches Testament der Erblasserin vom 22.8.1944 vorlag, hat zunächst mit Beschluß vom 29.10.1984 festgestellt, daß die vom Amtsgericht Starnberg vorgenommene Testamentseröffnung unwirksam sei, und das auf gestempelte Eröffnungsprotokoll durchgestrichen.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Amtsgerichts Starnberg hat das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 17.12.1984 den Beschluß des Nachlaßgerichts Hamburg vom 29.10.1984 aufgehoben. Die weitere Beschwerde des Rechtspflegers für das Nachlaßgericht Hamburg hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluß vom 20.2.1985 zurückgewiesen.
3. Nunmehr erhob der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts Hamburg am 1.4.1985 Erinnerung zum Amtsgericht Starnberg gegen „die Testamentseröffnung vom 12.9.1984” und sandte die Urschrift des Testaments vom 26.4.1977 zurück. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Hamburg stellte zunächst den Antrag, die Testamentseröffnung aufzuheben, sie zu wiederholen, ein Eröffnungsprotokoll – hilfsweise nachträglich – in einer von der Urschrift des Testaments gesonderten Urkunde aufzunehmen und davon dem Nachlaßgericht Hamburg eine beglaubigte Abschrift zuzuleiten. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vorlage durch das Amtsgericht Starnberg an das Landgericht München II wurde der Antrag darauf beschränkt, in einer gesonderten Urkunde mit dem „erforderlichen Inhalt” ein Protokoll anzufertigen und ihm, dem Rechtspfleger des Nachlaßgerichts Hamburg, davon eine Abschrift zu erteilen. Zudem wurde erstmals die Weitergabe der dem Amtsgericht Starnberg am Eröffnungstag vorliegenden Informationen über Beteiligte an das Nachlaßgericht verlangt.
Das Nachlaßgericht bemängelte die Verbindung der Testamentsurschrift mit dem Eröffnungsprotokoll in Stempelform als Verstoß gegen § 2261 BGB und das Fehlen eines Hinweises darauf, daß das eröffnende Gericht nicht das zuständige Nachlaßgericht sei. Dieser Hinweis sei im Hinblick auf die in Hamburg anstehende weitere Testamentseröffnung und die Gefahr von Schadensersatzansprüchen erforderlich. Daß dem verwahrenden Gericht Informationen über Beteiligte vorlagen, sei erst aus der Nichtabhilfeverfügung vom 24.5.1985 erkennbar gewesen. Das Amtsgericht Starnberg habe die Weitergabe von Informationen insbesondere darüber unterlassen, wer den Sterbefall gezeigt habe und welche Personen eventuell für das Nachlaßgericht wichtige Informationen über den Personenkreis der Beteiligten besäßen, so daß neue Ermittlungen hätten eingeleitet werden müssen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Starnberg hat auch dem geänderten Beschwerdebegehren nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, daß die Kenntnis über die dem Amtsgericht Starnberg vorliegenden Informationen durch Akteneinsicht, der nichts im Wege stehe, erlangt werden können.
4. Mit Beschluß vom 23.7.1985 hat das Landgericht München II die als Beschwerde geltende Erinnerung gegen die Testamentseröffnung zurückgewiesen. Das Originaltestament vom 26.4.1977 wurde an das Nachlaßgericht Hamburg zurückgesandt.
5. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die vom Rechtspfleger am 15.8.1985 für das Nachlaßgericht Hamburg eingelegte weitere Beschwerde.
Er beantragt mit dem Rechtsmittel:
- das Amtsgericht Starnberg anzuweisen, eine Niederschrift über die Testamentseröffnung auf einer besonderen Urkunde anzufertigen und davon dem Nachlaßgericht eine beglaubigte Abschrift zuzuleiten sowie
- dem Nachlaßgericht die vorliegenden Informationen über die Beteiligten (Namen und Anschriften) bzw. über andere Bezugspersonen zur Ermittlung der Beteiligten zuzuleiten.
Zur Begründung wies der Rechtspfleger ergänzend darauf hin, daß eine obergerichtliche Grundsatzentscheidung nötig geworden sei, weil unter den Rechtspflegern verbreitet Unsicherheit über die Minimalanforderungen einer Testamentseröff...