Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 7 O 262/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Köln vom 26.9.2008 - 7 O 262/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Kläger haben den Beklagten wegen mangelhafter Statikerleistungen für ihr neu errichtetes Wohngebäude auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte hat der Streitverkündeten den Streit mit am 4.3.2008 zugestelltem Schriftsatz verbunden mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit seiner Seite beizutreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.4.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten einen auf denselben Tag datierten Schriftsatz zur Akte eingereicht (Bl. 138 f. GA), von dem den anwesenden Parteivertretern Durchschriften überreicht worden. Vor Abschluss der Erörterung des Sach- und Streitstands hat der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten erklärt, er trete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Der zwischen den Parteien sodann geschlossene Vergleich sieht unter Ziff. 2. eine Übernahme der Kosten des Rechtsstreits durch die Kläger als Gesamtschuldner zu 79 % und den Beklagten zu 21 % vor. Der Beklagte hat von dem ihm unter Ziff. 3. eingeräumten Recht, den Vergleich innerhalb einer Frist bis zum 30.5.2008 zu widerrufen, keinen Gebrauch gemacht.

Auf den Antrag der Streitverkündeten vom 31.7.2008, zu dem den Klägern rechtliches Gehör gewährt worden ist, hat das LG den Klägern nach Anhörung durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu 79 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Streitverkündete sei dem Rechtsstreit wirksam beigetreten. Der in der Verhandlung erklärte Beitritt entspreche zwar nicht der Schriftform der §§ 74 Abs. 1 70 ZPO. Allerdings sei dieser Formmangel mit Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt.

Gegen diesen ihnen am 13.10.2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit einem am 17.10.2008 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 16.10.2008 "Beschwerde" eingelegt und diese auf die rechtliche Erwägung gestützt, eine Heilung des Formmangels durch rügeloses Verhandeln scheide aus, weil es in der mündlichen Verhandlung nicht um die Mangelhaftigkeit der Beitrittserklärung gegangen sei, es vielmehr an einer (wirksamen) Beitrittserklärung gefehlt habe.

Die Streitverkündete verteidigt den angefochtenen Beschluss letztlich als rechtsfehlerfrei. Sie meint, ihre Beitrittserklärung sei in ihrem Schriftsatz vom 18.4.2008 zu sehen, die ausdrückliche Erklärung des Beitritts zu Protokoll sei klarstellend erfolgt.

Das LG hat der Beschwerde der Kläger unter Vertiefung seiner in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das in entsprechender Anwendung der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte (vgl. nur: Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 101 Rz. 9) und auch im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Entscheidung des LG, mit der den Klägern entsprechend der Kostenverteilung, die die Parteien in dem Vergleich vom 18.4.2008 getroffen haben, 79 % der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten auferlegt worden sind, hält einer Überprüfung im Ergebnis stand.

§ 101 Abs. 1 ZPO ist anwendbar, weil die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit der Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 ZPO, dass sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention bestimmt, wirksam beigetreten ist. Die Wirksamkeit des Beitritts eines Streitverkündeten setzt in formeller Hinsicht voraus, dass er den Anforderungen des § 70 ZPO entspricht (RGZ 124, 142 ff., 145; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 74 Rz. 1). Danach erfolgt der Beitritt durch Einreichung eines den Parteien zuzustellenden Schriftsatzes, der die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits, die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat, und die Erklärung des Beitritts enthält.

Nach der Auffassung des Senats genügt der von den Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten unterschriebene und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.4.2008 eingereichte Schriftsatz vom selben Tag diesen Anforderungen.

Dass Abschriften des Schriftsatzes den Parteien nicht zugestellt worden sind, ist gem. §§ 172, 189 ZPO unschädlich, da Doppel von diesem den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin ausgehändigt worden und ihnen damit zugegangen sind. Die Parteien und der Rechtsstreit sind eingangs des Schriftsatzes durch Adressierung an das LG unter Angabe des Aktenzeichens und der Nachnamen der Parteien hinlänglich bezeichnet. Einer ausdrücklichen Angabe des Interesses am Ausgang des Rechtsstreits bedurfte es nicht; dem Vorbringen der Streitverkündeten, sie - als solche bezeichnet - trage zum Beklagtenvorbringen ergänz...

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