Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 2022 - 4 O 372/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 9.276,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Köln unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2022, auf das wegen der Einzelheiten zu den erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Klagebegehren überwiegend entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. November 2022 zugestellt worden (Bl. 636 GA). Am 24. November 2022 hat Rechtsanwältin G. mit nicht-qualifiziert signiertem Schriftsatz vom selben Tag ausgehend von dem elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. für die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese mit am 14. Dezember 2022 wiederum vom elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M. aus versandtem - nicht-qualifiziert signiertem - Schriftsatz begründet.
Nachdem der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 16. Januar 2023 darauf hingewiesen hat, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen, da sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründung jeweils von Rechtsanwältin G. einfach signiert, aber über das elektronische Postfach von Rechtsanwalt M. eingereicht worden seien, hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 die Auffassung vertreten, die gewählte Form entspräche den gesetzlichen Formvoraussetzungen, und die Berufungsschrift erneut in gleicher Form eingesandt. Nach nochmaligem Hinweis vom 26. Januar 2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann am gleichen Tag die einfach signierte Berufungs- sowie die Berufungsbegründungsschrift von ihrem eigenen elektronischen Anwaltspostfach aus versandt.
II. Die Berufung der Klägerin, die aus den in der Berufungserwiderung dargestellten Erwägungen im Übrigen auch unbegründet sein dürfte, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Die innerhalb der Berufungsfrist am 24. November 2022 elektronisch eingegangene Berufung ist nicht formwirksam eingelegt, da sie nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entspricht. Durch die Regelung des § 130a ZPO soll gewährleistet werden, dass Dokumente in einer Weise an das Gericht gesandt werden, die sicherstellt, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Die elektronische Signatur muss daher von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, mithin von dem Rechtsanwalt persönlich. Bei dem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO geschieht die Überprüfung der Identität des Absenders bei der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammer. Der sichere Übermittlungsweg gewährleistet die Identität des Absenders aber nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin als Inhaber des elektronischen Anwaltspostfachs den Versand selbst vornimmt. Hiermit korrespondiert, dass der bzw. die Inhaberin des elektronischen Anwaltspostfachs das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen kann. Denn bei einer solchen Versendung wäre nicht sichergestellt, dass es sich bei dem übermittelten Dokument nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Verantwortenden dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Erfordernis der persönlichen Übermittlung durch die verantwortende Person ist somit kein Selbstzweck, sondern soll wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 -, Rn. 10 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift vom 24. November 2022 nicht, da sie weder qualifiziert elektronisch signiert ist noch von dem elektronischen Anwaltspostfach der verantwortenden Person aus versandt worden ist. Das gilt auch für die Berufungsbegründung vom 14.12.2022.
Die erstmals am 26. Januar 2023 formgerecht eingereichte Berufung gegen die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. November 2022 zugestellte Entscheidung ist nicht fristgerecht eingelegt.
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin auch nach Hinweis auf die Bedenken an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestellt. Er wäre im Übrigen unbegründet, da die Frist nicht unverschuldet versäumt worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge...