Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Entziehung eines beschlossenen Sondernutzungsrechts durch nachfolgenden Beschluß
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.01.1992 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom … zu TOP 7 für ungültig zu erklären, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Durch den genannten Beschluß zu TOP 7 vom … hat die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich (8 Jastimmen, 2 Neinstimmen, 2 Stimmenthaltungen) einen von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom … einstimmig gefaßten Beschluß abgeändert, durch den denjenigen Eigentümern, die den gesamten Etagenbereich des Vorder- und Hinterhauses besitzen, genehmigt worden war, zukünftig ab Treppenpodestabschluß eine Wohnungsabschlußtür anzubringen. Der Beschluß von 1983 räumte also bestimmten Wohnungseigentümern, zu denen unstreitig auch die Antragsteller zählen, das Recht ein, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums in Sondernnutzung zu nehmen und insoweit auch gewisse bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornehmen zu dürfen. Derartige Beschlüsse können, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, bestandskräftig geworden sind, nicht beliebig durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung nachträglich wieder abgeändert werden. Die Änderung derartiger Beschlüsse ist nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben möglich. Denn die Wohnungseigentümer müssen im Rahmen ihrer Dispositionen darauf vertrauen können, daß sie begünstigende bestandskräftige Beschlüsse fortgelten, wenn nicht eine Veränderung der Verhältnisse eintritt, die auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes eine Abänderung geboten erscheinen läßt (vgl. Palandt-Bassenge, 51. Aufl., § 10 WEG Rn. 16, 20). Eine solche Veränderung der Umstände ist vorliegend nicht gegeben. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, befanden sich die Sicherungskästen auf der Etage der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Jahre 1983 an der nämlichen Stelle wie heute. Die Schwierigkeiten, zu den Sicherungskästen zu gelangen, wenn die Antragsteller am Ende des Treppenpodestes eine Tür anbringen, waren damals also genausogroß wie heute. Daß die Antragsteller mit dem Verwalter noch keine Nutzungsvereinbarung getroffen haben, wie im Beschluß der Eigentümerversammlung aus dem Jahre 1983 vorgesehen, rechtfertigt den Beschluß unter TOP 7 vom … nicht. Denn die Antragsteller haben den Abschluß einer derartigen Vereinbarung angeboten. Der Verwalter aber hat das Angebot zurückgewiesen. Er hat diese Zurückweisung nicht damit begründet, daß die Antragsteller etwa unangemessene Bedingungen für die Nutzungsvereinbarung gestellt hätten, sondern damit, daß er wegen der Sicherungskästen eine Nutzungsvereinbarung grundsätzlich ablehne.
Ob die Antragsgegner gegen die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, daß diese die Sicherungskästen auf ihrer Etage vor die abgeschlossene Wohnungstür verlegen, und daß sie diese Maßnahme auf ihre Kosten vornehmen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn dieser Streit der Beteiligten untereinander war nicht Gegenstand des Beschlusses unter TOP 7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es erscheint billig, daß die Antragsgegner als Unterlegene die Gerichtskosten dieses weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Im übrigen besteht aber kein Anlaß, vom Kostengrundsatz des § 47 WEG abzuweichen, wonach jeder der Verfahrensbeteiligten seine außergerichtliche Kosten selbst zu tragen hat.
Beschwerdewert:7.000,00 DM
Unterschriften
Dr. S, D, B
Fundstellen