Normenkette
ZPO §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, §§ 93, 99 Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 S. 1; GKG §§ 44, 63 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen 27 O 397/07) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2008 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Kostenentscheidung in dem Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 - 27 O 397/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte 11 %, die Klägerin zu 1) 24 %, die Klägerin zu 2) 31 % und die Klägerin zu 3) 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) in Höhe von 75 % und die Beklagte in Höhe von 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben die Klägerin zu 2) in Höhe von 90 % und die Beklagte in Höhe von 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) trägt diese selbst.
2. Unter Abänderung der Festsetzung des Streitwerts in dem Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 2008 - 27 O 397/07 - wird der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 59.032,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1) bis 3) in Höhe von 85 % und die Beklagte in Höhe von 15 %.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg, weil das Landgericht die Beklagte zu Unrecht mit einer Kostenquote in Höhe von 75 % belastet hat.
1. Das Landgericht hätte im Hinblick auf die Zahlungsanträge die Anwendung des § 93 ZPO nicht insgesamt verneinen dürfen.
a) Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 die in dem vorangegangenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 28. April 2008 gestellten Zahlungsanträge jedenfalls teilweise sofort anerkannt i. S. d. § 93 ZPO. Hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) beanspruchten Betrages i. H. v. 18.484,00 € belief sich das Anerkenntnis der Beklagten auf einen Betrag i. H. v. 12.428,00 €, hinsichtlich des von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Betrages in Höhe von 20.274,00 € liegt ein Anerkenntnis in Höhe von 17.774,00 € vor. Den von der Klägerin zu 3) geltend gemachten Betrag i. H. v. 20.274,00 € hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 - abgesehen von dem kostenrechtlich zu vernachlässigenden Zinsanspruch - in vollem Umfang anerkannt.
b) Hinsichtlich dieser - sofort - anerkannten Zahlungsbeträge hatte die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Es hätte den Klägerinnen nach Auskunftserteilung durch die Beklagte oblegen, den Zahlungsanspruch, der ihnen nach ihrer Auffassung zustand, zu beziffern und zunächst die Beklagte außerprozessual zur Zahlung aufzufordern. Dass die Beklagte nur im gerichtlichen Wege bereit gewesen wäre, den den Klägerinnen zustehenden Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat bereits unmittelbar nach Zustellung der Stufenklage sowohl den Auskunftsantrag als auch den - noch nicht bezifferten - Leistungsanspruch anerkannt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, grundsätzlich zu einer Zahlung bereit zu sein. Dass die Beklagte - wie das Landgericht in der angegriffenen Kostenentscheidung bzw. den Nichtabhilfebeschluss ausführt - selbst in der Lage war, den ihrer Ansicht nach zutreffenden Pflichtteilsbetrag zu berechnen, entband die Klägerinnen nicht vor einer außerprozessualen Zahlungsaufforderung. Die Beklagte hatte auch die von ihr erbetene Auskunft nicht verweigert, sondern - im Gegenteil - den Auskunftsanspruch nach Zustellung der Klage sofort anerkannt, so dass zumindest im Hinblick auf die Auskunftsstufe auch das Landgericht die Voraussetzung des § 93 ZPO bejaht. Bei dieser Sachlage hätten die Klägerinnen aber vor dem Übergehen auf die Leistungsstufe die Beklagte zur Zahlung auffordern müssen, wollten sie die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden.
2. Der Umstand, dass das Landgericht hiernach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO im Hinblick auf die Zahlungsanträge zu Unrecht verneint hat, bedeutet allerdings nicht, dass die Klägerinnen die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten, wie dies dem mit der Beschwerde geltend machten Begehren der Beklagten entspricht. Die Klageansprüche der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) hat die Beklagte in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 19. Mai 2008 nur teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 12.428,00 € bzw. i. H. v. 17.774,00 € anerkannt. Die Differenzbeträge i. H. v. 6.056,00 € bezüglich der Klägerin zu...