Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an.
2. Der Kläger einer Stufenklage ist nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe mit beziffertem Zahlungsantrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung aufzufordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden.
Normenkette
ZPO §§ 93, 254
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 13 O 264/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 (Az.:13 O 264/18) abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.649,80 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Kläger und Beklagter sind Brüder, deren Mutter am xx.xx.2017 verstorben ist und den Beklagten als Erben eingesetzt hat. Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 27.03.2018 (Anlage K 4) unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsanspruchs auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht, woraufhin der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2018 beim Landgericht Schweinfurt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrages stellte. Der Beklagte, der geschäfts- und prozessunfähig war, wurde im Verlauf des PKH-Verfahrens unter Betreuung gestellt. Mit Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 19.02.2019 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klage am 21.02.2019 an die für den Beklagten bestellte Betreuerin zugestellt. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.02.2019 wurde im Rahmen des vom Erstgericht gemäß § 276 ZPO angeordneten schriftlichen Vorverfahrens Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine fristgerechte Klageerwiderung angekündigt. Nachdem in der Folgezeit die Auskunft durch die Betreuerin außergerichtlich gleichwohl erteilt worden war, wurde die Auskunftsstufe unter jeweiliger Verwahrung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 beantragte der Kläger in der Leistungsstufe des sodann fortgeführten Rechtsstreits, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.380,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit dem darauf folgenden Schriftsatz vom 04.07.2019 erkannte der Beklagte den Hauptsachebetrag in Höhe von 44.380,40 EUR an, nicht jedoch die geltend gemachten Zinsen. Nachdem der Hauptsachebetrag am 18.07.2019 bezahlt worden war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2019 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung bezifferter Zinsen für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 04.07.2019 in Höhe von 2.154,48 EUR.
Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 44.380,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kostenentscheidung begründete das Landgericht damit, bezüglich des anerkannten Betrages habe der Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es liege ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor, nachdem der Kläger nicht vorgetragen habe, den Beklagten vor Erheben der dritten Stufe zur Zahlung aufgefordert zu haben, der Beklagte mithin keine Veranlassung zum Erheben der dritten Stufe gegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Teilanerkenntnis- und Endurteil Bezug genommen.
Gegen die am 25.11.2019 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 06.12.2019 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 18.11.2019 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Er vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des § 93 ZPO hier nicht gerechtfertigt sei, da der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung verwiesen
Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Gericht habe die Kosten, soweit der Beklagte den Zahlungsanspr...