Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 15 O 20/16) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
II. Die Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. der Widerruf ist verfristet.
Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags am 20.Juni 2011 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
Das Landgericht hat die streitgegenständliche Widerrufsinformation zu Recht für ordnungsgemäß erachtet und insbesondere mit Recht festgestellt, dass eine drucktechnische Hervorhebung nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Darlehensvertrages maßgeblichen Vorschriften nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13.02.2016 - XI ZR 549/14, juris-TZ. 14) kann dem maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB das Erfordernis einer besonderen Hervorhebung nicht entnommen werden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird.
Was den Inhalt der Information angeht, gilt folgendes:
Dass der Kläger mit der von der Beklagte erteilten Widerrufsinformation zutreffend über den Beginn seines Widerrufsrechts informiert worden ist, steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 16 f.). Der Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation steht, insbesondere nicht entgegen, dass diese hinsichtlich des Fristbeginns auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist und dabei die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben nur beispielhaft aufführt. Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - (aaO Rn. 18 ff.).
Soweit der Kläger rügt, die Widerrufinformation sei insoweit fehlerhaft als dort unter den Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" und "Widerrufsfolgen" Elemente enthalten seien, die unstreitig nicht einschlägig seien und auch geeignet seien den Verbraucher zu verwirren und vom Widerruf abzuhalten (GA Bl. 128, 130 ff).), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Dass unter der Zwischenüberschrift "Weitere Verträge" der LBS-Bausparvertrag aufgeführt ist, war nicht nur unschädlich, sondern geboten. Zwar handelt es sich nicht um einen verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 BGB, der Vertrag war gleichwohl anzugeben. Dies folgt aus § 359 a Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.7.2010. Danach war, wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorlagen, § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat. Dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag bestand, ergibt sich aus Ziff.1 des Darlehensvertrages. Zudem handelte es sich bei der von der Bausparkasse zu erbringenden Leistung um eine Leistung im Sinne des § 359 a Abs. 1 BGB a.F., denn die Leistung der Bausparkasse war durch die Angaben unter Ziff. 2.4. und 4 des Darlehensvertrages identifizierbar und damit genau im Sinne des § 359 a Abs. 1 BGB a.F. angegeben (vgl. Wildemann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl 2012, § 359a BGB, Rn. 8). Es fand damit auch § 358 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Anwendung.
Zwar kommt dem Verbraucher in den Fällen des § 359a Abs. 1 BGB über Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) EGBGB eine erweiterte Belehrungspflicht zugute; für § 359a Abs. 2 BGB sollte dies nach dem G...