Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 148/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.11.2016 (28 O 148/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Ehefrau des TV-Moderators K und nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung aus insgesamt vier Bildnissen in Anspruch, welche am 17.3.2016 auf dem Titel sowie im Innenteil der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "T" unter der Überschrift "Millionen für den Osten" veröffentlicht wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 53 ff. d.A.) genommen.
Mit Urteil vom 9.11.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder ausdrücklich noch konkludent in die streitgegenständliche Veröffentlichung ihrer Bildnisse eingewilligt. Da die Bildnisse von der C-Party stammten, die im Jahre 2012 in C2 stattgefunden habe, sei der Klägerin weder bekannt gewesen noch habe sie vorhersehen könne, dass die Bildnisse vier Jahre später in einem Artikel über die Spendentätigkeit ihres Ehemannes veröffentlicht werden würden.
Es handele sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen der Klägerin unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien und insbesondere im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung auch nicht um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die C-Party begründe zwar grundsätzlich als gesellschaftliches Ereignis ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch darauf erstrecke, welche Prominenten anwesend waren und von wem sie begleitet wurden. Jedoch habe sich die Beklagte gerade entschieden, nur über den Ehemann der Klägerin und dessen Spendenprojekte in dem bebilderten Artikel zu berichten und die C-Party sowie die Klägerin nur zu nennen, um das auf Seite 12 abgebildete Bildnis zu erläutern. Da der Beitrag aus Sicht eines Durchschnittslesers weder von der C-Party noch von der Klägerin noch von deren Ehe handele, könne der Bericht keinen Anknüpfungspunkt für eine öffentliche Zurschaustellung der streitgegenständlichen Bildnisse der Klägerin begründen. Allein die Nennung der C-Party und der Klägerin der Bildunterschrift sei kein Gegenstand des öffentlichen Informationsinteresses. Denn dies würde dazu führen, dass jegliche Bildnisse von Personen, die an einem gesellschaftlichen Ereignis teilgenommen hätten, in jeglichem Kontext und unabhängig von dem Gesamtkontext veröffentlicht werden könnten, sofern nur das gesellschaftliche Ereignis und die betroffene Person in der Bildunterschrift genannt würden. Auch wenn die Klägerin sich freiwillig mit ihrem Ehemann in der Öffentlichkeit gezeigt habe, könne dies nicht zu einer Rechtfertigung dahingehend führen, diese Bildnisse einwilligungslos in jedem Zusammenhang veröffentlichen zu dürfen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege bereits eine Einwilligung der Klägerin mit der streitgegenständlichen Bildberichterstattung vor, weil diese sich auf der C-Party mit ihrem Ehemann habe fotografieren lassen. Mit diesem Ereignis befasse sich die Berichterstattung auch, weil eine detaillierte Berichterstattung, wie das Landgericht sie gefordert habe, in diesem Zusammenhang nicht erforderlich sei. Der Klägerin sei bei ihrem Auftritt bekannt gewesen, dass die gefertigten Aufnahmen in der Presse Verwendung finden würden. Insofern müsse sie es auch hinnehmen, dass sich die Berichterstattung nur am Rande mit diesem Ereignis, daneben überwiegend jedoch mit der gesellschaftlichen Stellung ihres Ehemanns und seinen sozialen Aktivitäten befasse.
Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gewahrt, weil die Berichterstattung darüber, dass der Ehemann der Klägerin Millionen in den Osten spende, einen zeitgeschichtlichen Vorgang betreffe. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur werde vertreten, dass die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung eine über den - vorliegend gewahrten - Informationszweck hinausgehende detaillierte Beschreibung des abgebildeten Ereignisses erfordere. Gerade die mit einem Foto verbundene Personalisierung sei ein wesentliches Mittel der Informationsvermittlung. Die Darstellung prominenter Personen im Spannungsfeld zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung sowie bereits allein aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion diene der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren prominenten Ehemann bei einer öffentlichen Veranstaltung begleitet habe, habe auch sie im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden, die sich dafür interessiere, in wessen Begleitung eine prominente Person auftrete.
Die Beklagte beantragt,
das am 9.11.2016 verkündete Urteil des Landgeric...