Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 4 O 71/16)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.12.2016 (Bl. 264 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage hier weitgehend stattgegeben. Das Berufungsvorbringen vom 20.02.2017 (Bl. 318 ff. d.A.) rechtfertigt keine andere, der Beklagten günstigere Sicht der Dinge.

Soweit die Berufungsbegründung auf S. 2 f. (Bl. 319 f. d.A.) rügt, dass (nur) in den Fällen 9, 15 und 18 Beweisantritte zur (angeblichen) anderweitigen Zugänglichkeit eines Normaltarifs übergangen worden seien, trägt das zunächst nicht. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass und warum der nur pauschale Zeugenbeweisantritt und die eingereichten Unterlagen (S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 121 d.A.), S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 17.10.2016 (Bl. 227 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 25.10.2016 (Bl. 248 ff. d.A.)) als solche unzureichend waren, um hier einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) feststellen zu können. Dass den Betroffenen konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind - was man mit Blick auf die von Beklagtenseite selbst geforderte deutliche Annäherung an die Fälle von sog. Restwertangeboten verlangen dürfte (zu den dortigen Anforderungen etwa BGH v. 01.06.2010 - VI ZR 316/09, NZV 2010, 446 Tz .10) -, ist bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar und/oder dargetan. Die Einholung eines Zeugenbeweises verlangt nach der Rechtsprechung aber (nur) ausreichend substantiierten Sachvortrag, der (zumindest) die Prüfung der Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens erlaubt. Selbst daran fehlt es aus dem vom Landgericht genannten Gründen, weswegen eine solche Zeugenvernehmung auch auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Auch die Berufungsbegründung zeigt keinen erheblichen weitergehenden Sachvortrag auf. Es sei daher zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Ansonsten sei der Hinweis erlaubt, dass - erneut in Anlehnung an die Rspr. zu Restwertangeboten (a.a.O.) - auch in solchen Fällen jeweils besondere Umstände einem Geschädigten Veranlassung geben müssten, etwaige günstigere Ersatzmöglichkeiten wahrzunehmen, um so seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen; keinesfalls sollen und dürfen dem Geschädigten allgemein die Modalitäten des Versichereres aufgezwungen werden. Nur unter solchen engen Voraussetzungen kann der Geschädigte dann etwa gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Dritt-Anmietung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm konkret darbietende und konkret annahmefähig aufgezeigte Möglichkeiten zur kostengünstigen Anmietung im Interesse des Versicherers zu ergreifen.

Das Anschreiben vom 11.08.2015 im Fall 15 (Bl. 234 f. d.A.) genügt den Anforderungen aus dem vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen, mit denen die sich die Berufungsbegründung ebenfalls nicht näher auseinandersetzt, gleichsam nicht.

Die weiteren Einwendungen auf S. 3 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 320 ff. d.A.) betreffen zuletzt die Frage, ob der Schaden nicht doch allein auf Grundlage der Fraunhofer-Liste zu schätzen gewesen wäre, was der Senat in st. Rspr. - für die zu ändern das Vorbringen weiterhin keinen Anlass bietet - aber gerade verneint (vgl. etwa Senat v. 10.11.2016 - 15 U 59/16, BeckRS 2016, 112794). Die Berechnung

- insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten - steht auch im Übrigen mit der Rspr. des Senats im Einklang und ist nicht zu beanstanden.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden.

Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10970647

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