Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 312 F 305/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 28.12.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21.11.2018 (312 F 305/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am xx.xx.1969 geborene Antragsteller zu 1. ist indischer Staatsangehöriger. Er ist mit der am xx.xx.1978 geborenen Antragstellerin zu 2. A B, geborene C, verheiratet. Diese besitzt nach dem Vortrag der Antragsteller die deutsche Staatsbürgerschaft, hat diese aber trotz einer entsprechenden Auflage des Amtsgerichts vom 03.11.2017 (Bl. 30 der Akten) nicht nachgewiesen. Die Hochzeit hatte am 28.05.2004 in Deutschland stattgefunden. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
Der Antragsteller hat einen in Indien lebenden Bruder namens D E. D E und seine Ehefrau F G sind die leiblichen Eltern des am xx.xx.2013 geborenen Kindes H E I. Am 21.01.2014 erstellten die Antragsteller, D E und seine Frau in der in Indien gelegenen Stadt J eine Urkunde über die vertraglich vereinbarte Adoption dieses Kindes. Adoptiveltern sollten die beiden Antragsteller sein. Das Kind lebt nach dem Vortrag der Antragsteller bereits seit 2013 in der Obhut der Antragstellerin zu 2. in Indien. Der Antragsteller zu 1. lebt in Deutschland. Nach seinem Vortrag hat er sich in der Zeit von August 2014 bis September 2017 insgesamt siebenmal jeweils für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten in Indien aufgehalten.
Mit ihrem an das Amtsgericht Köln gerichteten Antrag vom 18.10.2017 haben die Antragsteller begehrt, die Adoption des Kindes H E I durch sie anzuerkennen und auszusprechen, dass die Adoption die Wirkungen einer Adoption nach deutschem Recht hat. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21.11.2018 zurückgewiesen und festgestellt, dass der indische Adoption K vom 21.01.2014 nicht wirksam ist. Zuvor hatte es auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 S. 4 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen beteiligt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Begründung wird auf den Beschluss vom 21.11.2018 Bezug genommen.
Nach Zustellung am 03.12.2018 haben die Antragsteller mit einem am 02.01.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.12.2018 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 8 EMRK, weil sich die Entscheidung auf generalpräventive Gesichtspunkte stütze, den Schutz der konkreten sozialen Familie aber nicht im Auge habe und sich nicht am Kindeswohl orientiere. Das Adoptionswirkungsverfahren sei das einzige Verfahren, in welchem der Schutz der Familie realisiert werden könne. Eine Nachadoption könne wegen des Aufenthaltes des Kindes in Indien nicht durchgeführt werden könne. Die indischen Behörden sperrten sich, ein Adoptionsverfahren nach dem Haager Übereinkommen einzuleiten, weil das Kind aus ihrer Sicht bereits adoptiert worden sei. Zudem gehe der Verweis auf das Haager Abkommen fehl, da die Adoptivmutter mit dem Kind seit der anzuerkennenden Adoption in Indien zusammenlebe. Das Abkommen betreffe aber allein Fälle, in denen der Aufenthalt von Kind und Adoptiveltern in unterschiedlichen Vertragsstaaten lägen.
Das vom Senat nach § 5 Abs. 3 S. 2 AdWirkG angehörte Bundesamtes der Justiz hat sich in seiner Stellungnahme vom 06.03.2019 der vom Amtsgericht Köln vertretenen Ansicht angeschlossen, es liege kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor. Das von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 28.06.2007 erscheine im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR vom 24.01.2017 (25358/12 L ./. M) überholt.
II. Die gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthafte sowie auch ansonsten zulässig eingelegte Beschwerde der Antragsteller vom 28.12.2018 hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch wenn man die in apostillierter Form vorgelegten adoptionsrelevanten indischen Urkunden (Adoptionsvertrag und ursprüngliche Geburtsurkunde des Kindes) im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 30 FamFG i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO als echt ansieht, hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 und 2 AdWirkG zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Unstreitig fehlt es an der für eine Anerkennung nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen = HAÜ) erforderlichen Bescheinigung durch die zuständige Behörde des Durchführungsstaates Indien, dass die Adoption ...