Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit einer bloßen Mitteilung eines Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung eines Gerichts hinsichtlich seiner (internationalen) Unzuständigkeit zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung unterliegt als bloße Übermittlung einer Rechtsauffassung keiner Anfechtung.
Normenkette
BGB § 1945; EuErbVO Art. 4, 10, 13; FamFG §§ 3, 342 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 2 VI 134/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.02.2020 gegen den am 06.01.2020 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Nachlassgerichts - Heinsberg, 2 VI 134/19, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Am 22.01.2019 ist Frau D (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in England verstorben. Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie war verwitwet und hat neben den Beteiligten 1) und 3) drei weitere Kinder hinterlassen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 22.02.2019 hat der Beteiligte zu 1) für sich und gemeinsam mit Frau M.D. für ihr gemeinsames minderjähriges Kind Mia D. die Erbschaft nach der Erblasserin aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen (Bl. 1 ff. d.A.). Die Erklärung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) an das AG Heinsberg mit der Begründung übersandt, dass die Erblasserin vor ihrer Auswanderung ins Vereinigte Königreich in Deutschland zuletzt in Wasserberg gelebt habe. Mit Schreiben vom 17.04.2019 hat das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung nur vorliegen würde, wenn sich Nachlassgegenstände im Inland befinden würden (Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat das Nachlassgericht die Urschrift der Ausschlagungserklärung vom 22.02.2019 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) zurückgesandt, da nicht mitgeteilt worden sei, ob sich Nachlassgegenstände im Amtsgerichtsbezirk befinden würden (Bl. 11 d.A.).
Am 17.06.2019 hat der Beteiligte zu 2) zur Niederschrift des AG Krefeld die Ausschlagung der Erbschaft nach der Erblasserin erklärt (Bl. 15 ff. d.A.), nachdem sein Vater, der Beteiligte zu 3) am 01.03.2019 die Erbschaft nach der Erblasserin zur Niederschrift des AG Hagen ausgeschlagen hatte (Bl. 36 ff. d.A.). Das AG Krefeld hat die Urschrift der Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 2) vom 17.06.2019 an das AG Schöneberg übersandt. Das AG Schöneberg hat sich durch Beschluss vom 26.08.2019 gem. § 343 Abs. 2 FamFG für örtlich unzuständig erklärt, weil sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin in Deutschland in Wasserberg befunden habe (Bl. 23 d.A.). Daraufhin hat das AG Krefeld am 11.09.2019 die Urschrift der Ausschlagungserklärung vom 17.06.2019 "zuständigkeitshalber" dem AG Heinsberg übersandt (Bl. 26 d.A.). Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das AG Heinsberg dem Beteiligten zu 2) die Urschrift der Ausschlagungserklärung vom 17.06.2019 zurückgesandt und ihm sowie dem AG Krefeld mitgeteilt, dass nicht das AG Heinsberg, sondern das Nachlassgericht in Großbritannien zuständig sei, weil sich im Amtsgerichtsbezirk Heinsberg kein Nachlassvermögen befinde (Bl. 28 f. d.A.). Durch Beschluss vom 02.12.2019 hat das AG Krefeld das Verfahren gem. §§ 3, 343 Abs. 2 FamFG an das AG Heinsberg verwiesen, weil die Erblasserin im dortigen Amtsgerichtsbezirk ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe (Bl. 47 d.A.).
Durch am 06.01.2020 erlassenen Beschluss hat sich das Nachlassgericht Heinsberg "für unzuständig erklärt" und zur Begründung ausgeführt, dass eine Zuständigkeit gem. Art. 10 EuErbVO nicht gegeben sei, weil sich im Amtsgerichtsbezirk Heinsberg kein Nachlassvermögen befinde (Bl. 50 ff. d.A.).
Gegen diese dem Beteiligten zu 1) am 08.01.2020 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 07.02.2020 beim AG Heinsberg eingegangenen Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg aus Art. 13 EuErbVO und § 343 Abs. 2 FamFG ergebe (Bl. 60 f. d.A.).
Durch am 10.03.2020 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 64 f. d.A.).
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG findet nur statt gegen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG. Eine Endentscheidung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sie das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigt. Es muss sich um eine Entscheidung mit Außenwirkung handeln, die ein auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigt oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines einer selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstands beendet (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 58 Rn. 16). Nicht anfechtbar sind dagegen bloße Äußerungen wie etwa die schriftliche Beant...