Leitsatz (amtlich)
Die Bekanntmachung einer Eintragung gem. § 55 GBO hat gegenüber dem Notar zu erfolgen, wenn dieser den Eintragungsantrag gem. § 15 GBO gestellt hat (Abweichung von OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.10.2010 - 5 W 214/10-82).
Normenkette
GBO §§ 15, 55
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 27.05.2011; Aktenzeichen BL-1694-7) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6.6.2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamts - Bergisch Gladbach vom 27.5.2011, BL 1694-7, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beteiligte zu 1) ist die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Miteigentums. Mit schriftlicher Erklärung vom 21.1.2011 bestellte diese zugunsten des Beteiligten zu 2) an dem Miteigentum eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit (Nießbrauchrecht). Durch Urkunde des Notars Dr. T. in G. vom 21.1.2011 (Urkundenrolle-Nr. XX/2011, Bl. 72d. GA.) beglaubigte der Notar die Unterschrift der Beteiligten zu 1). Unter dem 26.3.2011 beantragte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) "als amtlich bestellter Verwahrer des aus Altersgründen ausgeschiedenen Notars Dr. H. H. T." gem. § 15 GBO im Namen der Eigentümerin die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch. Nach antragsgemäßer Eintragung übersandte das Grundbuchamt die Eintragsbekanntmachungen an den Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 24.5.2011 (B. 79d. GA.) hat der Notar die Unterlagen an das Grundbuchamt zurückgesandt und u.a. im Namen der Eigentümerin den Antrag gestellt, diese gem. § 55 GBO direkt über die Eintragung zu unterrichten.
Mit Beschluss vom 27.5.2011 (Bl. 80 f. d. GA.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag auf Übersendung der Eintragungsbenachrichtigung an die Beteiligte zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.6.2011 eingelegten Beschwerde (Bl. 84d. GA.), der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8.6.2011 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Die an keine Frist gebundene Beschwerde (§§ 72 ff. GBO) der Grundstückseigentümerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.5.2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Bedenken bestehen bereits, ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt ist, gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, die Eintragungsnachricht unmittelbar an die Grundstückseigentümerin zu übersenden, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerdeberechtigung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm FGPrax 1995, 181; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 71 Rz. 57 ff.; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 68 Rz. 70). Regelmäßig ist jeder beschwerdeberechtgt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne unrichtig wäre (OLG Köln, FGPrax 2002, 52; OLG Hamm FGPrax 1995, 181; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 58). Die Entscheidung des Grundbuchamts muss eine Beeinträchtigung des rechtlich geschützten - nicht lediglich wirtschaftlichen - Interesses des Beschwerdeführers bewirken, die nur durch eine Aufhebung der Entscheidung beseitigt werden kann (OLG Köln, FGPrax 2002, 52; BGHZ 80, 126 [127]; BGH Rpfleger 1998, 420; OLG Hamm FGPrax 1995, 181; FGPrax 1996, 210; OLG Schleswig FGPrax 2006, 149). Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen bereits Zweifel, ob eine entsprechende Rechtsbeeinträchtigung von der Beschwerdeführerin in der von dem Notar verfassten Beschwerdeschrift vom 24.5.2011 aufgezeigt wird. Vielmehr stellt sich - wie nachstehend erörtert wird - die Übersendung der Eintragungsnachricht durch den Notar für die Beschwerdeführerin eher vorteilhaft dar.
b) Teilt man die von der Rechtsprechung sowie der Literatur vertretene Auffassung, dass den Beteiligten, obwohl das Interesse des Notars im Vordergrund stehen dürfte, grundsätzlich gegen die Weigerung des Grundbuchamtes die Eintragungsmitteilungen unmittelbar an die Beteiligten zu übersenden, die Beschwerde offen steht (s. dazu z.B. BayObLGZ 1988, 307 [308 f.]; OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 563; OLG Naumburg, FGPrax 2003, 109; Demharter, GBO, a.a.O., § 55 Rz. 30; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 15 Rz. 28; Bauer/von Oefele/Meincke, a.a.O., § 55 Rz. 31), so ist das Rechtsmittel auf jeden Fall unbegründet. Das Grundbuchamt hat sich zu Recht geweigert, die Eintragungsmitteilung direkt an die Beteiligten zu 1) zu übersenden.
Reicht - wie hier - der Notar als bevollmächtigter Vertreter der oder eines Beteiligten bei dem Grundbuchamt einen Antrag ein, so ist die hierauf ergehende Entscheidung des Grundbuchamtes allein dem Notar bekannt zu machen. Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf direkte Übersendung der Eintragungsnachricht. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Beschl. v. 20.11.2000 - 2 Wx 59/00 (veröffentlicht Rpfleger 2001, 123) ausgeführt:
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